nd-aktuell.de / 29.11.2017 / Ratgeber / Seite 23

Wer mit Inlineskatern zur Arbeit fährt und unterwegs verunfallt ...

Streitpunkt: Wegeunfall

Auf dem Weg zur Arbeit und zurück genießen Arbeitnehmer generell den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem Versicherten dabei frei. Der Arbeitgeber darf also das Fahren mit Inlineskatern zur Arbeit nicht verbieten, so TÜV Thüringen, der dazu weitere Erläuterungen gibt.

Bei einem Wegeunfall wäre der Arbeitnehmer demzufolge durch die gesetzliche Unfallversicherung vollumfänglich abgesichert. Die Berufsgenossenschaften verweisen allerdings darauf, dass der Arbeitsweg und damit der Versicherungsschutz sich auf den unmittelbaren Weg zur und von der Arbeit bezieht. Dieser beginnt und endet jeweils an der Außentür des Wohnhauses.

Wer mit seinen Inlineskatern nach der Arbeit noch eine Runde durch den Park drehen möchte oder einen kleinen Umweg durch ein Waldstück macht, um etwas für seine Fitness zu tun und dabei stürzt, riskiert seinen gesetzlichen Versicherungsschutz. Solche Umwege zählen nämlich nicht zum Arbeitsweg.

Bei den Versicherern heißt das: Auf Umwegen und Abwegen, die aus eigenwirtschaftlichen Gründen in Kauf genommen werden, also den persönlichen Interessen dienen, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.

Ein solcher Abweg kann schon das Einkaufen nach der Arbeit im nahen Supermarkt sein. Nur in wenigen Ausnahmen sind Um- und Abwege mitversichert. So zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer einen Weg wählt, um seine Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen. nd