nd-aktuell.de / 29.11.2017 / Ratgeber / Seite 23

Gefahrtarif beim veränderten Arbeitsinhalt der Arbeitnehmer

Unfallversicherung

Unternehmen müssen Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. Der Gefahrtarif, der der Berechnung zugrunde liegt, richtet sich nach der Art der Tätigkeit des Unternehmens.

Verlagert beispielsweise ein Textilunternehmen seine Produktion in Billiglohnländer, richtet sich der Gefahrtarif nicht mehr nach dem eines produzierenden Unternehmens, sondern nach dem geringeren Gefährdungspotenzial der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten der Firma.

Über diese Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 3. Juli 2017 (Az. Do E 940 - 773) informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Berufsgenossenschaft berechnete für einen Strumpfhersteller den Gefahrtarif für die gesetzliche Unfallversicherung. Bei der Berechnung bezog sich die Berufsgenossenschaft auf den Charakter eines Produzenten. Das Unternehmen hatte aber seine Produktion in Billiglohnländer ausgelagert. Es sah sich nunmehr als ein Handelsunternehmen. Es vertreibe die Waren und produziere nur noch in geringem Umfang selbst.

Das Unternehmen hat mit seiner Klage Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Berufsgenossenschaft, für die verbleibenden Arbeitsplätze in Logistik und Vertrieb nicht Gefahrtarifstellen der Produktion, sondern ihrem geringeren Gefahrenpotenzial entsprechend des Handelsbereiches zuzuordnen. Daher müsse die Berufsgenossenschaft die konkreten Aufgabenfelder der Arbeitnehmer genauer in den Blick zu nehmen. Auch sie müsse den Veränderungen der Arbeitswelt durch das mit der Globalisierung einhergehende Verschieben von Produktionsprozessen in Billiglohnländer Rechnung tragen. DAV/nd