Kostenerstattung auch ohne Ehe

Künstliche Befruchtung

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Die Bestimmungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, nach denen verheiratete Paare einen hälftigen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung beanspruchen können, sind nicht auf die private Krankenversicherung übertragbar, so das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe (Az. 12 U 107/17).

Die Klägerin konnte zwar auf natürlichem Wege schwanger werden, aber wegen einer Chromosomenveränderung liegt die Wahrscheinlichkeit für eine Schwangerschaft und ein gesundes Kind unter 50 Prozent. Die Frau hatte bereits vor ihrer Ehe versucht, mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung schwanger zu werden. Die Kosten von 11 771 Euro wollte sie von ihrer privaten Krankenversicherung erstattet haben, die das ablehnte. Eine Kostenerstattung sei nur für Ehepaare möglich. Zudem müsse ein Partner steril sein.

Das OLG erklärte die entsprechenden Versicherungsbedingungen für unwirksam. Der Gesetzgeber habe zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung nur für verheiratete Paare eine teilweise Kostenerstattung vorgesehen. Die PKV würden aber anders als die GKV »ausschließlich wirtschaftliche Interessen« verfolgen. Vor diesem Hintergrund ist die Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten mit Kinderwunsch willkürlich und die Vertragsbestimmung damit unwirksam. epd/nd

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