Schützt eine Blasenschwäche vor einem Fahrverbot?

Gerichtsurteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Dies geht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az. 4 RBs 326/17) hervor. In Ausnahmefällen allerdings kann von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Der Gerichtsentscheidung lag der Fall eines 61-Jährigen zugrunde, der auf einer Bundesstraße zu schnell gefahren und deswegen mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden war. Die Tempoüberschreitung hatte der Mann mit einem starken, schmerzhaften Harndrang begründet.

Der Senat des OLG hob zwar hervor, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft einen Grund darstellen könne, von einem Regelfahrverbot abzusehen. Dies sei aber keineswegs der Normalfall.

Grundsätzlich müsse ein Betroffener mit einer entsprechenden körperlichen Disposition vor seiner Fahrt Vorkehrungen treffen oder eben auf anfänglich aufgetretenen Harn- oder Stuhldrang rechtzeitig reagieren. Der zuständige Amtsrichter müsse allerdings die näheren Umstände der Fahrt klären und im Urteil einbeziehen. AFP/nd

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