nd-aktuell.de / 06.12.2017 / Ratgeber / Seite 27

Verspätete Schadensmeldung

Kaskoversicherung

Dies beschloss das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 42/17), wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet.

Ein Porschefahrer meldete seiner Kaskoversicherung im Juni 2016 einen Schaden. Dieser entstand allerdings bereits sechs Monate zuvor. Schon im Januar 2016 ließ er den Schaden begutachten und für rund 5600 Euro reparieren. Der Verursacher konnte damals trotz hinterlassener, angeblicher Telefonnummer nicht ausgemacht werden. Die Versicherung teilte jedoch mit, dass sie leistungsfrei sei und demnach nicht zahlen würde. Daraufhin erhob der Porschefahrer Klage.

Das Gericht stellte sich auf die Seite der Versicherung. Deren Bedingungen geben lediglich einen Zeitraum von einer Woche vor, in dem sie über ein Schadensereignis informiert werden müsse. Der Kläger stritt vor Gericht nicht ab, davon gewusst zu haben. »Die Versicherung kann in einem solchen Fall die Entschädigung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht verweigern«, erklärt Rechtsanwältin Jacqueline Teutloff.

Ob ein Schädiger durch den Kläger hätte ausgemacht werden können, ist unerheblich. Der Versicherung wurde die Möglichkeit für eigene Ermittlungen genommen und den Schaden durch ihren Sachverständigen begutachten zu lassen. D-AH/nd