nd-aktuell.de / 06.12.2017 / Ratgeber / Seite 25

Nach Rammarbeiten - wer zahlt für Risse im Nachbarhaus?

Zivilrecht

Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 12 U 61/16).

Hintergrund: Bauarbeiten in engen Baulücken und womöglich direkt neben einem Altbau können das Nachbargebäude beschädigen. Der Nachbar kann unter Umständen Schadenersatzansprüche gegen den Bauunternehmer haben, auch wenn er selbst nicht mit diesem in Vertragsbeziehung steht. Vorschäden am eigenen Gebäude sind dabei kein Hindernis.

Der Fall: Ein Bauunternehmen führte Tiefbauarbeiten auf einem Grundstück durch. Zur Befestigung der Baugrube dienten acht Meter lange Eisenträger, die die Tiefbaufirma mit einem Rammgerät im Boden versenkte. Der Abstand der Rammstellen zum Nachbargrundstück betrug teilweise nur 60 cm.

Nach Abschluss stellten die Nachbarn an ihrem alten Einfamilienhaus erhebliche Risse fest. Die Wände waren nach außen nicht mehr dicht. Ein Fenster war sogar aus seiner Laibung gerissen. Sie verlangten vom Bauunternehmer 20 000 Euro Schadenersatz. Der verwies auf Altschäden sowie Absenkungen des Grundwasserspiegels.

Das Urteil: Das Gericht gestand den Schadenersatz zu und leitete diesen aus dem Werkvertrag des Unternehmers mit dem Bauherrn ab. Zwar seien die Nachbarn hier nicht Vertragspartner, der Vertrag habe aber eine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Schäden seien vorhersehbar gewesen. Bestehende Risse in der Fassade hätten sich einem Sachverständigen zufolge auf mehrere Zentimeter verbreitert, so dass das Haus keinen Schutz mehr gegen die Witterung biete. D.A.S./nd