nd-aktuell.de / 13.12.2017 / Ratgeber / Seite 25

Verspätete Beleidigungsklage

Urteile

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Harmonisch war das Verhältnis der beiden Wohnungseigentümerinnen A und B wohl nie. Der Konflikt erreichte während einer Eigentümerversammlung seinen Höhepunkt: Der Versammlungsleiter - Geschäftsführer der Hausverwaltung - las ein Schreiben der Frau A vor. Darin beschuldigte diese den Lebensgefährten von Frau B, sie rüde attackiert zu haben. Herr P wohnt mit Frau B in deren Eigentumswohnung und nahm als ihr Vertreter an der Eigentümerversammlung teil.

Der Inhalt des Schreibens: Sie sei am Abend mit dem Rad in die Tiefgarage gefahren, so Frau A, und habe es kurz vor dem Garagentor von Frau B abgestellt. Da sei Herr P dazu gekommen und habe das Fahrrad und den darauf liegenden Ordner in ihre Garage geworfen. Er habe sie angeschrien und »mit den schlimmsten Ausdrücken« beschimpft.

Die verlesenen Behauptungen waren frei erfunden, wurden jedoch ins Versammlungsprotokoll aufgenommen. Herr P verklagte zunächst Frau A auf Unterlassung, was diese akzeptierte. Seltsamerweise zog er erst Jahre später gegen die Hausverwaltung vor Gericht. Von ihr forderte P, die beleidigenden Anschuldigungen zu unterlassen und den Text aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung zu entfernen. Der Geschäftsführer habe gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und P's Persönlichkeitsrechte verletzt, indem er das verleumderische Schreiben vorgelesen habe.

Mit der Klage habe der Hausbewohner zu lange gewartet, urteilte das Amtsgericht München am 20. Oktober 2016 (Az. 213 C 10547/16 (2). Einen vernünftigen Grund dafür habe P nicht nennen können. Einen aktuellen Anlass für seine Forderungen gebe es auch nicht (zum Beispiel, dass der Verwalter die Beschuldigungen wieder »aufgewärmt« hätte). Dass Herr P über Jahre hinweg keine Zeit gefunden habe, sich um diese Angelegenheit zu kümmern, sei nicht nachvollziehbar.

Wenn jemand, der beleidigt oder verleumdet werde, dies widerspruchslos hinnehme und sich darum jahrelang nicht kümmere, erwecke er den Anschein, als sei die Sache erledigt. Er bringe damit auch objektiv zum Ausdruck, dass ihm das Verbreiten der Beschuldigungen nicht so wichtig war. Nach über einem Jahr bestehe in Bezug auf unwahre und ehrverletzende Behauptungen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. OnlineUrteile.de

WEG-Verwalter erhält den Energieausweis

Um die Ausstellung oder die Frage, wer einen Energieausweis aufbewahrt, gibt es immer wieder Unklarheiten und Streit, wie folgendes Gerichtsurteil belegt.

Wenn der Bauträger eine Wohnungseigentumsanlage fertiggestellt und übergeben hat, muss er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch eine Kopie des Energieausweises für das Gebäude aushändigen. Diese Kopie erhält der Verwalter. Der Bauträger ist nicht verpflichtet, Kopien für einzelne Eigentümer anzufertigen und herauszugeben. Zu diesem Spruch kam das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 16. November 2016 (Az. 3 U 98/16). OnlineUrteile.de