nd-aktuell.de / 03.01.2018 / Ratgeber / Seite 23

Pflichten der Bademeister wurden konkretisiert

Bundesgerichtshof

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss (Az. III ZR 60/16), der am 28. November 2017 veröffentlicht wurde. Der Entscheidung liegt ein tragischer Fall von 2010 in Höhr-Grenzhausen im Westerwald zugrunde: Damals hatte sich eine Zwölfjährige in einem Naturbad im Seil einer Boje verfangen, lag minutenlang unter Wasser und erlitt irreparable Hirnschäden.

Der Bademeister hatte zwar bemerkt, dass die Boje sich abgesenkt hatte. Statt sofort zu handeln, hatte er aber erst einen Jugendlichen dahin schwimmen lassen. Erst dann sprang er ins Wasser und holte das Mädchen an Land.

Nach Ansicht der Eltern des Kindes wurde die Rettung dadurch um mindestens drei Minuten verzögert. Die Eltern hatten die Gemeinde nach dem Unglück auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt, waren in den Vorinstanzen aber gescheitert.

Die Gemeinde muss nun beweisen, dass sie nicht für die schwere Behinderung der Betroffenen verantwortlich ist. Denn im Falle eines grob fahrlässigen Pflichtverstoßes der Badeaufsicht würde die Beweislastumkehr greifen.

Die beiden Vorinstanzen hatten argumentiert, dass nicht bewiesen sei, ob das Mädchen bei schnellerer Rettung nicht genauso schwer behindert gewesen wäre. Der BGH verwies den Fall zurück an das Berufungsgericht: Zu prüfen sei, ob Fahrlässigkeit vorliegt, wie lange es bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte, das Mädchen zu retten, und ob bei Einhaltung dieser Zeit die Gesundheitsschäden vermieden worden wären. dpa/nd