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Keine Pflicht der Mutter zu 120-stündiger Arbeit im Monat

Kindesunterhalt

  • Lesedauer: 2 Min.

Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. August 2017 (Az. 16 UF 118/17).

Der Fall: Die Eltern leben getrennt und haben drei gemeinsame Kinder. Die 14-jährige Tochter lebt beim Vater, die elfjährigen Zwillinge bei der Mutter. Einer der Zwillinge ist schwerbehindert und sowohl geistig als auch körperlich erheblich beeinträchtigt. In einer Sonderschule ist er insgesamt 30 Stunden pro Woche betreut. Die Mutter selbst arbeitet zehn Stunden pro Woche mit einem Stundenlohn von 17 Euro. Der Vater ist angestellt und hat ein Nettoeinkommen von 2800 Euro im Monat.

Nun verlangt die beim Vater lebende 14-jährige Tochter von der Mutter die Zahlung des Mindestunterhalts. Das zuständige Amtsgericht ging noch davon aus, dass die Mutter monatlich 120 Stunden arbeiten könne und auf dieser Grundlage Mindestunterhalt zahlen müsse. Die Mutter legte Beschwerde gegen die Forderung des Amtsgericht ein, sie können monatlich 120 Stunden arbeiten.

Das Urteil: Die Mutter war mit ihrer Beschwerde gegen diese Forderung teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht berücksichtigte in seiner Entscheidung, dass die Mutter den schwerbehinderten Sohn betreuen muss, auch wenn dieser selbst 30 Stunden pro Woche betreut wird. Bei der Betreuung durch die Mutter handele es sich um eine überobligatorische Belastung. Daher sei es ihr nicht zuzumuten, 120 Stunden im Monat zu arbeiten. 80 Stunden wären jedoch möglich. Damit verbliebe der Mutter ausreichend Zeit, an denen sie kein Kind betreut und die Freiheit hat, Überstunden zu machen oder sonstige Dinge zu erledigen.

Auf dieser Grundlage könne sie 879 Euro netto verdienen. Zusammen mit ihrem Wohnvorteil durch ihr Eigentumshaus von 600 Euro ergebe dies ein für den Unterhalt relevantes Einkommen von 1479 Euro. Abzüglich des angemessenen Selbstbehalts von 1300 Euro könne sie Unterhalt in Höhe von 179 Euro zahlen.

Die verschärfte Haftung greife hier nicht, so dass Oberlandesgericht, da mit dem Vater ein gut verdienender Verwandter zur Verfügung stehe. Daher müsse die Mutter nicht stärker verpflichtet werden. Schließlich verbliebe dem Vater aufgrund seines Einkommens noch eine Summe, die deutlich über dem angemessenen Selbstbehalt liege. DAV/nd

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