Keine e-Mobil-Box vor Anlage

Urteil

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  • Lesedauer: 1 Min.

Sie lehnte seinen Antrag ab, vor dem Hauseingang eine Unterstellmöglichkeit inklusive Ladestation für das kleine Fahrzeug aufstellen zu dürfen.

Zu Recht entschied das Landgericht Bremen (Az. 4 S 250/15). Der Antrag des Eigentümers sei zu ungenau gewesen. Solch eine Box sei eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, der alle Eigentümer zustimmen müssten. Also hätte der e-Mobil-Fahrer die Maßnahme präzise beschreiben müssen: Wie groß, wo genau solle sie stehen? Wie sollten die Stromkabel verlaufen? Wie sei die Finanzierung geregelt? Das müsste aber der Inhalt eines WEG-Beschlusses sein. Andernfalls könnten ihn einzelne Eigentümer jederzeit anfechten.

Dass der Mann auf ein Fahrzeug angewiesen sei, um mobil zu bleiben, sei nachvollziehbar. Die Notwendigkeit einer e-Mobil-Box vor der Wohnanlage habe er aber noch nicht überzeugend dargelegt. OnlineUrteile.de

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