nd-aktuell.de / 24.01.2018 / Ratgeber / Seite 22

Den Entlastungsbetrag vielfältig einsetzen

Rund um die Pflege

Uwe Strachovsky

»Das Geld soll dazu dienen, pflegende Angehörige zu entlasten und dem Pflegebedürftigen zu helfen, möglichst lange zu Hause leben zu können«, erklärt dazu Dr. Sylke Wetstein von der bundesweiten Compass Pflegeberatung. »Bezahlt werden beispielsweise die zeitweise Betreuung demenziell Erkrankter durch Fachkräfte oder eine Haushaltshilfe. Auch die Begleitung zum Arzt oder die Betreuung im Alltag ist so finanzierbar.« Dies gelte für alle fünf Pflegegrade.

Betroffene mit den Pflegegraden 2 bis 5 können den Entlastungsbetrag noch umfassender einsetzen. So ist es möglich, das Geld für die Bezahlung der Eigenanteile bei teilstationärer Tages- und Nachtpflege oder bei der Kurzzeitpflege zu verwenden. Außerdem dürfen damit zusätzliche Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes etwa zur Unterstützung der Mobilität oder sozialer Kontakte finanziert werden.

Die Expertin Dr. Sylke Wetstein verweist allerdings darauf: »Für die Hilfe eines ambulanten Dienstes im Bereich der sogenannten Selbstversorgung dürfen die 125 Euro laut Sozialgesetzbuch XI allerdings nicht eingesetzt werden.« Zur Selbstversorgung zählen unter anderem die Körperpflege, das An- und Auskleiden und die Nahrungsaufnahme.

Der Entlastungsbetrag muss nicht vorher beantragt werden. Die Ausgaben werden gegen Vorlage der Kostennachweise von der Pflegekasse erstattet. Allerdings dürfen nur nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Alltagsunterstützung bezahlt werden. Eine Liste der Anbieter in der Region kann bei der Pflegekasse, der Pflegeberatung oder einem Pflegestützpunkt angefordert werden.

Unter der gebührenfreien Rufnummer (0800) 101 88 00 erhalten gesetzlich wie privat Versicherte weitere Informationen.