nd-aktuell.de / 31.01.2018 / Politik / Seite 2

Die Istanbul-Konvention

Bereits im Jahr 2011 wurde »Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt« auf den Weg gebracht. Am 11. Mai 2011 beschloss der Europarat diesen als »Istanbul-Konvention« bekannten Vertrag. Bis November 2017 unterzeichneten 45 Staaten das Abkommen, 27 davon haben es bislang ratifiziert. Die 81 Artikel des Abkommens enthalten umfassende Verpflichtungen zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, zum Opferschutz und zur Bestrafung der Täter.

Deutschland hatte die Konvention zwar bereits 2011 unterschrieben, aber bis Oktober 2017 nicht ratifiziert. Der Grund war folgender: Artikel 36 der »Istanbul-Konvention« besagt, dass jeder nicht einvernehmliche Sexualverkehr unter Strafe zu stellen ist. Bis zu der Verschärfung des deutschen Sexualstrafrechts (»Nein heißt Nein«- Regelung) wurde dieser Anforderung nicht genügt, weil es nach Paragraf 177 des deutschen Strafgesetzbuches hieß, dass eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung nur dann vorliegt, wenn eine Person durch Gewalt, Androhung von Gewalt oder in einer schutzlosen Lage genötigt wird, sexuelle Handlungen zu erdulden. Nun aber hat Deutschland - nach Angaben der Bundesregierung - alle Verpflichtungen der Konvention erfüllt. Neu ist ab Februar, wenn das Abkommen in Kraft tritt, dass sich Betroffene vor deutschen Gerichten direkt auf die Bestimmungen der Konvention berufen können. net