nd-aktuell.de / 07.02.2018 / Ratgeber / Seite 22

Im Heim bleibt Eigenanteil unverändert

Pflege

Christa Fischer

Der Vater von Frau L. hat den Pflegegrad 3 und lebt in seinem Haus. Frau L. hat ihn bisher betreut. Jetzt ziehen sie und ihr Mann 100 Kilometer weiter weg, weil sie beide dort neue Jobs haben. Gemeinsam mit dem Vater haben sie nunmehr beschlossen, dass er am künftigen Wohnort in ein Heim zieht.

Frau L. fragt sich, wie viel die Pflegekasse für das Heim bezahlt. »Wenn der Vater in eine Einrichtung zieht, die einen Vertrag mit der Pflegekasse hat, zahlt die Kasse 1262 Euro monatlich beim Pflegegrad 3«, erklärt dazu Sylke Wetstein von der bundesweiten Compass Pflegeberatung. Zieht der Vater in eine andere Einrichtung, werden aufgrund der Vorgaben des Sozialgesetzbuches nur 80 Prozent des jeweiligen Höchstbetrags für die vollstationäre Betreuung übernommen. Jede Einrichtung ist verpflichtet, auf diese Tatsache hinzuweisen.

Seit 2017 zahlen alle Bewohner einer Einrichtung einen einheitlichen Eigenanteil. Der bleibt auch unverändert, sollte der Vater Pflegegrad 4 erhalten. In der Vergangenheit erhöhte sich bei Höherstufungen diese Summe.

Doch reichen da Einkommen und Vermögen des Vaters aus, um den Eigenanteil bezahlen zu können. Dazu erklärt Sylke Wetstein: »Wenn das der Fall sein sollte, werden Kinder und indirekt auch deren Ehepartner herangezogen. Denn es existiert eine Unterhaltspflicht.«

Dabei werden jedoch diverse Freibeträge sowie sozialrechtliche Regelungen berücksichtigt. Das Sozialamt bestimmt nach Offenlegung der gesamten finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe diese zur Finanzierung des Heimplatzes herangezogen werden. Im Fall der Fälle kann am Ende das Sozialamt einspringen, um eine Finanzierungslücke zu schließen.

Unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 101 88 00 erhalten gesetzlich wie privat Versicherte weitere Informationen.