Arzt muss vor OP über Alternativen aufklären

  • Lesedauer: 2 Min.

Ist ein operativer Eingriff nicht zwingend nötig, müssen Ärzte ihre Patienten besonders ausführlich über Behandlungsalternativen aufklären. Weil ein Mediziner aus dem Kreis Soest dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 26 U 3/14) nur unzureichend getan hatte, muss er einem Patienten Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 110 000 Euro zahlen.

Der Patient litt jahrelang an Rückenschmerzen. Er suchte 2010 deswegen ein Krankenhaus auf. Der dortige Belegarzt riet ihm nach einer Computertomographie zu einer Operation. Nach dem Eingriff zeigten sich beim Patienten Lähmungen beim Heben und Senken der Füße. Aufgrund der Lähmungserscheinungen konnte er nur noch kurze Strecken mit Gehhilfen zurücklegen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Außerdem sei seine Sexualfunktion dauerhaft gestört. Die aufgeführten Beschwerden hätten auch zu Depressionen geführt.

Der Mann verklagte den Arzt, weil der Eingriff »behandlungs- und aufklärungsfehlerhaft« vorgenommen worden sei. Das OLG bestätigte diese Auffassung. Die Operation sei nicht zwingend nötig gewesen. Es hätte auch die »konservative Behandlung« - etwa mit Medikamenten oder Physiotherapie - fortgesetzt werden können. Hierüber hätte der Mediziner den Patienten informieren müssen Auch die »allgemeinen und besonderen Risiken« der Operation hätte er ansprechen müssen.

Je weniger dringlich ein Eingriff sei, desto weitergehender seien Maß und Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes. Der beklagte Arzt habe aber nicht nachweisen können, dass er über die genannten Punkte hinreichend aufgeklärt habe, weshalb er nun haften müsse.

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