nd-aktuell.de / 14.02.2018 / Ratgeber / Seite 22

Hochzeit am Krankenbett - Ehefrau ohne Rentenanspruch

Witwenrente

Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt (Az. L 5 R 51/17) hervor. Revision wurde nicht zugelassen.

Der verhandelte Fall: Eine 1951 geborene pflegebedürftige Frau aus Kassel hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Witwenrente beantragt, nachdem ihr 1949 geborener Ehemann im Juni 2013 an den Folgen eines Krebsleidens verstorben war.

Die Eheleute waren bereits während der Jahre 1980 bis 2000 verheiratet und trennten sich dann. Im Jahr 2011 zogen sie wieder zusammen. Am 23. Oktober 2012 wurden bei dem Ehemann mehrere Metastasen in der Leber und den Lymphknoten diagnostiziert. Zehn Tage später heirateten die geschiedenen Eheleute im Krankenhaus erneut.

Die Rentenversicherung lehnte die von der Witwe beantragte Hinterbliebenenrente ab. Die gesetzliche Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Zum Zeitpunkt der erst fünf Tage zuvor beim Standesamt angemeldeten Eheschließung sei bereits abzusehen gewesen, dass eine ernstzunehmende Erkrankung vorliege.

Die Frau hatte argumentiert, zum Zeitpunkt der erneuten Eheschließung habe sie nicht gewusst, wie schlecht es um ihren Mann stehe. Auch sei bereits bei der Verlobung im Oktober 2010 der 31. Oktober 2012 als Hochzeitstermin ausgemacht worden, denn es handelte sich um den 33. Kennenlerntag des Paares.

Das Urteil: Die Sozialrichter bestätigten die Entscheidung der Rentenversicherung. Im vorliegenden Fall sei von einer Versorgungsehe auszugehen. Denn der verstorbene Ehemann habe bereits vor der Eheschließung von der Schwere seiner Krebserkrankung gewusst. Auch habe dieser auf eine Eheschließung im Krankenhaus gedrängt. Diese Umstände sprechen dafür, dass er vorrangig eine Versorgung seiner pflegebedürftigen Frau angestrebt habe, was im konkreten Fall die Versagung der Witwenrente zur Folge hatte.

Eine Ehe müsse mindestens ein Jahr dauern oder es müssten besondere Umstände vorliegen, damit eine sogenannte Versorgungsehe ausgeschlossen werden könne - etwa ein plötzlicher Unfalltod. epd/nd