nd-aktuell.de / 15.02.2018 / Politik / Seite 6

Zulässige Abweichung

Der erste Prozess über die Zahlung von Equal Pay endete mit einer Niederlage für den Leiharbeiter

Ines Wallrodt

Trotz Benachteiligung nicht zu beanstanden: Durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche werde »in zulässiger Weise vom Grundsatz des Equal Pay abgewichen«, befand das Arbeitsgericht Gießen in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Auch Konflikte mit der EU-Richtlinie zu Equal Pay sieht das Gericht nicht. Es war das erste Mal, dass das umstrittene Gesetz zur Regulierung der Leiharbeit sowie ein darauf basierender Tarifvertrag in Deutschland gerichtlich überprüft wurden.

Leiharbeiter dürfen somit nach Auffassung des Arbeitsgerichts für dieselbe Arbeit mehrere Monate lang deutlich schlechter bezahlt werden als die Stammbeschäftigten, Hauptsache, der Mindestlohn wird eingehalten. Auch nähere Vorgaben hinsichtlich der Entgelthöhe hält das Gericht nicht für nötig.

Geklagt hatte ein Mann aus Gießen, der von Februar bis Juni letzten Jahres in einem Metallbetrieb in Hessen gearbeitet hatte und nach eigenen Angaben bis zu 40 Prozent weniger als seine fest angestellten Kollegen verdiente. Sein Anwalt hatte argumentiert, dass es für die zulässige Lohnspreizung eine Schmerzgrenze geben müsse. Zudem bestreitet er, dass der von der EU geforderte »Gesamtschutz« noch gewahrt ist, wenn die Abweichungen von Equal Pay für Leiharbeiter ausschließlich Verschlechterungen gegenüber der Stammbelegschaft bedeuten, wie es in Deutschland der Fall ist. Anders in Frankreich: Dort steht Leiharbeitern nicht nur vom ersten Tag im Entleihbetrieb der gleiche Lohn wie ihren fest angestellten Kollegen zu. Sie bekommen sogar noch zehn Prozent Aufschlag - als Entschädigung für die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Prozess in Gießen war der erste, der durch einen Aufruf des Leiharbeitskritikers Wolfgang Däubler ins Rollen kam. Der Bremer Arbeitsrechtsexperte vermittelt Betroffene an Rechtsanwälte, um eine Gleichbehandlung vor Gericht zu erstreiten. Doch diese Hoffnung wurde in Gießen nun erstmal enttäuscht. Aus Sicht des Arbeitsgerichts berücksichtigt das deutsche Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung den geforderten Gesamtschutz »in ausreichendem Maße«. Denn als Untergrenze ist der Mindestlohn für Leiharbeit vorgeschrieben. Zudem setzt es eine »zeitliche Grenze« zur Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz sowie einen »Anreiz zur zeitnahen Heranführung der Löhne an diejenigen der Stammarbeitnehmer«. Laut Gesetz dürfen Betriebe Leiharbeiter neun, unter bestimmten Umständen auch 15 Monate lang zu anderen Konditionen als ihre festen Mitarbeiter beschäftigen.

Die Ausführungen sorgen bei Kritikern für Bitterkeit. Denn das Gericht nimmt das Gesetz beim Wort - die Unternehmen jedoch auch. So weiß Arbeitsrechtler Däubler von Leiharbeitern, die nach neun Monaten gekündigt und pünktlich nach Ablauf der vorgeschriebenen Karenzzeit von drei Monaten und einem Tag zu den alten, schlechteren Konditionen wieder eingestellt wurden. »So sieht der Anreiz zu Equal Pay aus.«

Der vor Gericht ausgetragene Streit über die Gleichbehandlung von Leiharbeitern dürfte mit dem Urteil vom Mittwoch nicht zu Ende sein. Mindestens eine weitere Klage ist nach Wissen Däublers anhängig, andere sind in Vorbereitung. In Gießen erwägt der Anwalt, gegen die Entscheidung Berufung einzulegen.