nd-aktuell.de / 28.02.2018 / Ratgeber / Seite 22

Mehr Miete wegen Einbau von Rauchmeldern?

Ich wohne in einem Altbau. Nun sollen künftig alle Wohnungen Rauchmelder haben. Die Kosten kann der Vermieter auf die Miete umlegen. Kann ich den Einbau verweigern? Muss ich als Rentnerin die elfprozentige Umlage tragen?
Charlotte W., Berlin

Sie sind verpflichtet, den Einbau dieser Geräte zu dulden. Vermieter oder ein von ihm beauftragter Handwerker haben das Recht, für die Installation die Wohnung zu betreten. Auch dann, wenn schon Rauchmelder installiert sind, die der Mieter zuvor auf eigene Kosten eingebaut hat. In Sinne einer einheitlichen Wartung wird der Vermieter auf Geräte gleicher Bauart bestehen.

Die Kosten für die Installation darf der Vermieter grundsätzlich auf den Mieter umlegen. Es sind Aufwendungen für mehr Sicherheit entsprechend dem BGB-Mietrecht (maximal 11 Prozent der Investitionskosten). Das gilt auch für die Wartungskosten im Rahmen der Betriebskosten, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Der Vermieter kann diese Aufgabe selbst übernehmen, einen Hausmeisterdienst oder nach einer Einweisung den Mieter beauftragen, wie in Berlin.

Um die Höhe der Kosten zu verdeutlichen ein einfaches Beispiel: Kostet der Einbau der Melder in der Mietwohnung 100 Euro, kann die Jahresmiete um 11 Euro erhöht werden. Das wären umgerechnet monatlich 92 Cent. Über das Kostenprozedere für den Fall, dass der Vermieter die Rauchmelder mietet, urteilten Gericht bisher unterschiedlich. Ein Urteil der höchsten Instanz, des Bundesgerichtshofs, gibt es noch nicht.

Mindestens einmal im Jahr muss der Rauchmelder überprüft werden: ob der akustische Signalgeber funktioniert, ob die Rauchöffnungen frei sind. Die Melder haben in der Regel eine Testtaste, mit der ein Alarm probeweise auslösbar ist.

In welchen Räumen mindestens ein Rauchmelder angebracht werden muss, ist gesetzlich festgelegt: in Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern, in Fluren, die als Fluchtweg dienen.

Die Rauchmelderpflicht gilt seit Jahresbeginn in den meisten Bundesländern. In Thüringen gilt für den Einbau in Altbauten eine Frist bis Ende 2018, in Berlin und Brandenburg endet die Frist 2020.

nd-ratgeberredaktion