nd-aktuell.de / 28.02.2018 / Ratgeber / Seite 22

Wie ist die Urlaubsregelung bei Teilzeitbeschäftigten?

Mit Interesse haben ich im Ratgeber vom 21. Februar 2018 die Details über die Teilzeitbeschäftigung gelesen. Leider fehlte dabei ein Hinweis auf die Urlaubsregelungen. Was muss man hierzu wissen?
Claudia Z., Potsdam

Teilzeitbeschäftigte haben Urlaub unter den gleichen Voraussetzungen und in entsprechendem Umfang wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer.

Man unterscheidet zwischen Teilzeitbeschäftigten, die täglich arbeiten oder nur an einigen Tagen pro Woche. Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte in einer 5-Tage-Woche täglich, aber mit einer geringeren als der üblichen Stundenzahl, so gilt für die Berechnung des Urlaubs die gleiche Regelung wie bei Vollzeitbeschäftigten. Da dem Urlaubsrecht immer die tageweise Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung zu eigen ist, führt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer zwar jeden Tag, aber mit einer geringen Stundenzahl arbeitet, nicht zur Verkürzung seines (nach Tagen gerechneten) Urlaubsanspruchs.

Wird der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hingegen nicht täglich beschäftigt, ist Anzahl der Urlaubstage in dem Verhältnis anzupassen, in dem die tatsächlichen Beschäftigungstage zu den Werktagen des Kalenderjahres stehen.

Ein Beispiel zur Urlaubsrechnung: Der Arbeitnehmer hat einen tarifvertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, arbeitet aber in Teilzeit an 2 Arbeitstagen wöchentlich: 30 Urlaubstage/5 Wochenarbeitstage × 2 Arbeitstage = 12 Arbeitstage Urlaub. Die 12 Arbeitstage Urlaub sind nur immer auf die Tage der Woche anzurechnen, an denen der Arbeitnehmer arbeiten müsste (beispielsweise Dienstag und Donnerstag). Die übrigen Tage sind ohnehin frei. Der Arbeitnehmer hat dann im Ergebnis 6 Wochen Urlaub wie ein Vollzeitbeschäftigter.

nd-ratgeberredaktion