nd-aktuell.de / 07.03.2018 / Ratgeber / Seite 26

Kosten für Schlüsseldienst als Handwerkerleistung absetzbar

Steuerrecht

Dafür ist jedoch auf Folgendes zu achten, so Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfe (BVL):

1. Der Schlüsseldienst muss im Haushalt oder im näheren häuslichen Umfeld des Steuerpflichtigen tätig geworden sein. Neben der Haus- oder Wohnungstür kommen beispielsweise auch die Kosten für das Öffnen von Garagen- oder Gartentür infrage.

2. Der Steuerpflichtige muss über eine ordnungsgemäße Rechnung des Schlüsseldienstes verfügen.

3. Er muss den Rechnungsbetrag per Überweisung oder Kartenzahlung beglichen haben, damit ein entsprechender Zahlungsbeleg vorliegt. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.

Das kann ein Problem sein, wenn der Schlüsseldienst sofortige Barzahlung verlangt. Dazu ein Tipp: Der Betroffene sollte bereits bei telefonischer Beauftragung des Dienstes mitteilen, dass er nicht bar bezahlen könne. Und er sollte deswegen beim Schlüsseldienst nachfragen, ob eine unbare Zahlung möglich ist. Verfügt der Schlüsseldienst über ein mobiles Gerät zur Kartenzahlung oder erklärt er sich mit einer Überweisung einverstanden, ist auch diese Hürde genommen.

Das Finanzamt erstattet dann 20 Prozent der angefallenen Arbeits- und Anfahrtskosten. In dem selteneren Fall, dass der Einbau eines neuen Schlosses erforderlich ist, sind diese Materialkosten nicht absetzbar. Maximal können pro Kalenderjahr 1200 Euro Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. BVL/nd