Heftige Debatte um eine Kamera in der Tiefgarage

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Darum ging es auch in dem nachfolgenden Fall, der schließlich vor Gericht landete: Eine Eigentümergemeinschaft ließ nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gerichtlich klären, ob die Videoüberwachung von zwei Stellplätzen in einer gemeinschaftlichen Tiefgarage vertretbar ist.

Zwei Stellplätze wurden mit Kameras ausgerüstet

Nach einer Sachbeschädigung und einigen weiteren Auffälligkeiten entschlossen sich die Sondereigentümer von zwei nebeneinander liegenden Stellplätzen in der Tiefgarage dazu, diese zur Abschreckung und zur Dokumentation eventueller weiterer Vorfälle mit einer Kamera überwachen zu lassen.

Die Gemeinschaft stimmte dem Vorhaben mehrheitlich zu, wenn die Betroffenen die Kosten übernähmen und tatsächlich nur den vorgesehenen Bereich der beiden Stellplätze filmten.

Eine Eigentümerin war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Sie befürchtete eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der anderen Garagennutzer. Außerdem war sie der Meinung, dass es sich um eine bauliche Veränderung handele, die der Zustimmung aller bedürfe.

Darf fremdes und gemeinschaftliches Eigentum überwacht werden?

Ähnlich wie zuvor schon die WEG-Versammlung legte das Amtsgericht Berlin Schöneberg (Az. 771 C 82/16) großen Wert darauf, dass fremdes Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum nicht von der Kamera erfasst würden. Sei das der Fall, entspreche eine derartige Überwachung innerhalb enger Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sei nicht zu beanstanden. LBS/nd

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