nd-aktuell.de / 07.03.2018 / Ratgeber / Seite 24

Erst abmahnen, dann kündigen

Fahrlässiger Verzug bei Mietzahlung

OnlineUrteile.de

Der Vermieter kündigte deshalb im April wegen Zahlungsverzugs den Mietvertrag fristlos, hilfsweise fristgerecht. Daraufhin glichen die Mieter den Mietrückstand sofort aus. Damit war die außerordentliche Kündigung »vom Tisch«. Doch auf der fristgerechten Kündigung beharrte der Vermieter und erhob Räumungsklage. Die Mieter behaupteten, es habe Abbuchungsprobleme bei der Bank gegeben. Der Vermieter hätte mitteilen müssen, dass die Miete nicht mehr gezahlt wurde.

Das genüge nicht, fand der Vermieter: Das Ehepaar hätte seine Kontobewegungen überprüfen und sich darum kümmern müssen, dass die Miete pünktlich überwiesen werde. Der Vermieter verlor den Prozess beim Amtsgericht und beim Landgericht Berlin (Az. 67 S 395/16).

Er habe die Erklärungen der Mieter nicht widerlegen können, stellte das Landgericht fest. Wenn nur durch Nachlässigkeit ein Mietrückstand von 1204 Euro zustande komme, stelle das keine erhebliche Pflichtverletzung dar.

Nach einem langjährigen Mietverhältnis ohne Beanstandungen rechtfertige ein fahrlässiger Zahlungsverzug keine Kündigung. Zumindest hätte der Vermieter die Mieter vor einer Kündigung abmahnen und zum Ausgleich des Mietrückstands auffordern müssen. Hätte das Ehepaar seine Aufforderung missachtet, hätte der Vermieter wegen schuldhafter Pflichtverletzung der Mieter das Mietverhältnis wirksam kündigen können. OnlineUrteile.de