nd-aktuell.de / 07.03.2018 / Ratgeber / Seite 23

Jeder Fünfte weiß über das Gehalt des Kollegen Bescheid

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Seit Januar 2018 muss es kein Geheimnis mehr sein, was der Kollege verdient. Denn im Rahmen des Entgelttransparenzgesetzes gilt (unter bestimmten Voraussetzungen) ein individueller Auskunftsanspruch. Eine Umfrage des privaten Online-Karriereportals Monster Deutschland unter 2039 Personen ab 18 Jahre ergab: Jeder Fünfte weiß, wie viel er im Vergleich zu seinen Kollegen verdient.

Zu den Hauptgründen, warum Arbeitnehmer sich nach dem Verdienst ihrer Kollegen erkundigen möchten, gehört der Wunsch nach mehr Transparenz (57 Prozent). Aber auch das Bestreben, sich besser auf Gehaltsverhandlungen vorbereiten zu können (50 Prozent) und die Vermutung, weniger als die Kollegen zu verdienen (15 Prozent) werden genannt. Das Interesse scheint aber mit der Berufserfahrung zu sinken, denn während nur sieben Prozent der 45- bis 54-Jährigen sich darüber sorgen, dass sie weniger verdienen als ihre Kollegen, vermuten das doppelt so viele der Umfrageteilnehmer im Alter zwischen 25 und 34 Jahren. Jeder dritte Befragte zwischen 24 und 34 Jahren wünscht sich mehr Transparenz beim Gehalt, bei der älteren Generation (45 bis 54 Jahre) ist das nur jeder Vierte.

Das Entgelttransparenzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern das Gehalt ihrer Kollegen auf Anfrage transparent vorzulegen, jedoch mit einigen Einschränkungen: Das Unternehmen muss mindestens 200 Mitarbeiter beschäftigen, Vergleiche sind nur bei mehreren Kollegen in vergleichbarer Position möglich und auch regionale Aspekte werden nicht berücksichtigt.

Mitarbeiter über neue Abläufe informieren

Ob Geräte, Abläufe, Aufgaben oder Standards: Wenn es im Betrieb Neues mit möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit gibt, müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den sicheren Umgang damit erklären. Zu einer Unterweisung sind Arbeitgeber sogar gesetzlich verpflichtet, erklärt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) - und zwar immer dann, wenn sich etwas ändert oder ein Kollege neu hinzukommt oder neue Aufgaben übernimmt. Im Mittelpunkt stehen dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Der Angestellte muss alle Informationen bekommen, die er braucht, um seine Aufgaben unbeschadet erledigen zu können. Außerdem muss der Arbeitgeber die Unterweisung regelmäßig auffrischen - für reguläre Arbeitnehmer jedes Jahr, für Auszubildende alle sechs Monate. Er kann sie auch öfter wiederholen, wenn Fehler oder Versäumnisse auffallen. Auch können Mitarbeiter selbst um eine zusätzliche Unterweisung bitten.

Pakete ins Büro: kein Annahmerecht

Kann man sich Pakete einfach an den Arbeitsplatz schicken lassen, weil man zum Liefertermin nicht zu Hause ist? Ist das erlaubt? Erst mal nicht, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied der AG Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. »Der Arbeitgeber hat das Hausrecht und ist für die Betriebsorganisation verantwortlich. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass er das erlauben muss.«

In der Praxis kann es dennoch erlaubt sein: erstens ausdrücklich etwa per Aushang oder Rundmail oder zweitens durch die tatsächliche Handhabung: Diese greift, wenn Mitarbeiter sich Pakete schicken lassen und der Arbeitgeber das einfach toleriert. Die Erlaubnis kann der Arbeitgeber allerdings zu jeder Zeit widerrufen.

Wenn sich Azubis unterfordert fühlen

Manchen Azubis fällt die Lehre sehr leicht und sie fühlen sich sogar unterfordert. Damit das nicht in Langeweile umschlägt, sollten sie zusätzliche Aufgaben übernehmen oder weitere Qualifikationen erwerben. Darauf weist das Portal »Stark für Ausbildung« hin. Sie können Veranstaltungen übernehmen oder Kundenkontakte pflegen, selbst wenn das nicht zu ihren Kernaufgaben gehört. Oder sie absolvieren ergänzend ein IT-Training oder Sprachkurse. Welche Möglichkeiten es gibt, lässt sich am besten im regelmäßigen Feedbackgespräch zwischen Azubi und Ausbilder klären. Agenturen/nd