nd-aktuell.de / 14.03.2018 / Ratgeber / Seite 27

Der stillschweigende Haftungsausschluss

Wie weit reicht der Versicherungsschutz?

Hat der Schädiger jedoch eine Haftpflichtversicherung, kann er den stillschweigenden Haftungsausschluss nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 4 U 1178/17).

Hintergrund: Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Wer anderen helfend zur Hand geht, kann dabei schon mal ungewollt Schaden anrichten. Oft entsteht dann ein bisweilen heftiger Streit darüber, inwieweit der glücklose freiwillige Helfer für sein ungewolltes Missgeschick haften muss.

Die Gerichte möchten allerdings verhindern, dass die Nachbarschaftshilfe aus Furcht vor möglichem Schadenersatz ausstirbt. Deshalb haben sie den »stillschweigenden Haftungsausschluss« konstruiert. Das bedeutet: Die Gerichte gehen davon aus, dass beide Beteiligte stillschweigend vereinbart haben, gegenseitig nicht für Schäden zu haften.

Der Fall: Zwei Freunde wollten das Benzin aus einem stillgelegten Auto ablassen. Dazu krochen sie unter das Fahrzeug und bohrten mit einem Akkuschrauber Löcher in den Plastiktank. Einer bohrte, der andere hielt einen Behälter zum Auffangen des Benzins unter das Loch. Dabei lief ihm Benzin über die Hand. Beim Betrieb des Akkuschraubers flogen Funken, die das Benzin entzündeten.

Derjenige, der den Behälter hielt, erlitt diverse Verletzungen, darunter Brandverletzungen dritten Grades am Handgelenk. Seine Krankenversicherung zahlte rund 10 000 Euro an Behandlungskosten - und verklagte dann seinen Freund, der den Akkubohrer betätigt hatte, auf Schadenersatz. Der Vorwurf: Er habe sich fahrlässig verhalten und hätte die Gefahr erkennen müssen. Dieser argumentierte jedoch mit dem stillschweigenden Haftungsausschluss.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte hier einen gegenseitigen stillschweigenden Ausschluss der Haftung ab. Es betonte, dass ein solcher Haftungsverzicht immer dann abzulehnen sei, wenn der Verursacher des Schadens eine Haftpflichtversicherung besitze. Dass jemand einen helfenden Freund von einer privaten Haftung freistellen wolle, sei wahrscheinlich. Dass er auch dessen Haftpflichtversicherung entlasten wolle, sei dagegen nicht anzunehmen.

Da der Schadenverursacher hier über eine Haftpflichtversicherung abgesichert wäre, scheide ein Haftungsausschluss aus. Allerdings bestätigte das Gericht, dass der Geschädigte zu 50 Prozent mithaften müsse - auch er selbst sei für die unsachgemäße und riskante Aktion verantwortlich. D.A.S./nd