nd-aktuell.de / 14.03.2018 / Ratgeber / Seite 26

Auslandsstudium: Kein Abzug der Werbungskosten

Urteile in Kürze

Dies entschied das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 1007/17 E) in einem am 15. Februar 2018 veröffentlichten Urteil.

Im Ausgangsfall absolvierte die klagende Studentin zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal im Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied. Kosten für Wohnung und Verpflegungsmehraufwendungen könnten nur bei einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Die Klägerin habe aber nur einen Hausstand im Ausland gehabt. Reine Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern seien keinen eigener Hausstand. AFP/nd

BFH korrigiert Finanzministerium

Die Rückerstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem Ende der Beitragspflicht ist steuerfrei.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Oktober 2017 (Az. X R 3/17 zu § 3 Nr. 3 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes EStG) und korrigierte damit eine falsche Gesetzesauslegung des Bundesfinanzministeriums.

Im Streitfall hatte ein angestellter Rechtsanwalt Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk geleistet. Als er Beamter und damit versicherungsfrei wurde, wurden ihm 90 Prozent seiner Pflichtbeiträge erstattet. Nach einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums wollte das Finanzamt die Beitragsrückerstattung besteuern, weil zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung keine 24 Monate Wartefrist vergangen seien. Die obersten Steuerrichter gaben aber dem Kläger Recht: Die Rückzahlung sei laut Gesetz ohne Wartefrist steuerfrei. dpa/nd