nd-aktuell.de / 14.03.2018 / Ratgeber / Seite 25

Heilung von formellen Mängeln

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Zu klären sind folgende Fragen: Ist dies der Verwaltungsbeiratsvorsitzende? Und wenn ein solcher nicht bestellt ist? Sind es dann alle Eigentümer gemeinsam?

In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2017 (Az. 318 S 46/15).

Hier war die WEG tatsächlich ohne Verwalter. Es wurde ein Angebot bei einer Verwaltungs GmbH & Co. KG eingefordert. Ein entsprechendes Angebot wurde auch erstellt. Um weiter zu verfahren, hat dann die noch nicht bestellte und damit auch nicht berechtigte GmbH und Co & KG bereits zu der Eigentümerversammlung eingeladen. Die Versammlung fand mit allen Eigentümern statt, und die Gesellschaft wurde dann rückwirkend als Verwalter bestellt.

Die Frage war nun zum einen, ob ein Mangel bereits darin liegt, dass ein Unberechtigter zur Eigentümerversammlung einberufen hat. Mangels Verwalters hätte dies dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung oder Verweigerung allen Wohnungseigentümern gemeinsam zugestanden.

Dennoch ließ das Gericht diesen formellen Einwand nicht gelten. Sofern ein Nichtberechtigter einlädt und dennoch alle Eigentümer in Kenntnis dieses Umstandes rügelos an der Versammlung teilnehmen, bestehen keinerlei Bedenken. Vielmehr wäre es bloße Förmelei, wenn tatsächlich alle Wohnungseigentümer über den Mangel Bescheid wissen und dennoch an der Versammlung teilnehmen, diese dann aber aufgrund des Mangels anfechten könnten.

Ein Schaden entstand keinem der Eigentümer, vielmehr wird hiermit das Verfahren vorangetrieben. Es kann dann, wie in diesem Fall, ein Verwalter bestellt werden. Dass dies im konkreten Fall nicht wirksam war, lag daran, dass es nicht um eine Wiederbestellung handelte, sondern ein neuer Verwalter bestellt wurde und dann die zwingend erforderlichen drei Angebote nicht vorlagen. DAV/nd