nd-aktuell.de / 14.03.2018 / Ratgeber / Seite 23

Keine Kündigung trotz unbefristeter Rente

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (Az. 7 AZR 204/16) hervor, das am 30. Januar 2018 veröffentlicht wurde. Nur wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, kann das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, so die Richter des höchsten Arbeitsgerichts.

Im konkreten Fall ging es um eine schwerbehinderte Frau, die zuletzt in einem Bezirksamt in Berlin arbeitete. Seit August 2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Als sie von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg auf eigenen Antrag eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhielt, beantragte sie beim Land Berlin die Weiterbeschäftigung an einem für sie geeigneten Arbeitsplatz.

Das Land fragte in seinen Dienststellen per E-Mail an, ob für die nicht mehr so leistungsfähige Beschäftigte eine Stelle in Höhe von maximal 5,6 Stunden pro Tag frei sei. Als dies verneint wurde, beendete das Land das Arbeitsverhältnis.

Doch die Frau hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung, urteilte das BAG. Nach den tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst können Arbeitnehmer bei Erhalt einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Weiterbeschäftigung auf einen »leidensgerechten« Arbeitsplatz beantragen, entschieden die Richter. Nur wenn der Arbeitgeber belegt, dass keine freien Stellen vorhanden und kein Arbeitsplatz behindertengerecht umgestaltet werden kann, könne er das Arbeitsverhältnis beenden. Die pauschale E-Mail-Anfrage des Arbeitgebers an mehrere Dienststellen sei hierfür nicht ausreichend, rügte das Gericht. epd/nd