Etappenerfolg gegen Geheimdienst

Oberverwaltungsgericht: Bespitzelung des Anwalts Rolf Gössner war rechtswidrig

  • Aert van Riel
  • Lesedauer: 3 Min.

Der Bremer Rechtsanwalt und Publizist Rolf Gössner hat gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erneut einen juristischen Erfolg erzielt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen urteilte am Dienstagabend in Münster, dass die fast 40 Jahre andauernde Bespitzelung von Gössner durch den Inlandsgeheimdienst rechtswidrig war (AZ: 16 A 906/11). Die Richter wiesen darauf hin, dass die damaligen Erkenntnisse des Verfassungsschutzes keine konkreten Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen geboten hätten. Zudem sei die Beobachtung angesichts der Eingriffe in das Grundrecht des Betroffenen unverhältnismäßig gewesen.

Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln von 2011. Gössner war zwischen 1970 und 2008 durch Sammlung und Auswertung von Informationen in einer Personalakte beobachtet worden. Der Inlandsgeheimdienst hatte behauptet, dass während des Beobachtungszeitraums Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Rechtsanwalts beziehungsweise die Unterstützung solcher Bestrebungen vorgelegen hätten. Als mutmaßlicher Beleg hierfür wurde etwa die Tätigkeit von Gössner für den Sozialdemokratischen Hochschulbund (SHB) angeführt, der sich ab 1972 Sozialistischer Hochschulbund nannte und bis dahin der SPD nahegestanden hatte. Verdächtig erschien dem BfV auch Gössners Redaktionsmitgliedschaft in der geheimdienst- und polizeikritischen Zeitschrift »Geheim« von 1986 bis 1999. Zudem wurden dem Juristen Kontakte zu als »linksextrem« beeinflusst eingestuften Organisationen wie der DKP zum Vorwurf gemacht.

Das Oberlandesgericht erklärte hingegen, es habe weder beim SHB noch bei der Zeitschrift »Geheim« in den fraglichen Jahren Anhaltspunkte von Verfassungsfeindlichkeit gegeben. Auch könne nicht festgestellt werden, dass Gössner die DKP und DKP-nahe Organisationen selbst oder ihre verfassungsfeindliche Ziele ausdrücklich unterstützt habe.

Gössner hatte am Dienstag in einer persönlichen Erklärung vor dem NRW-Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass er sich bei der Lektüre der Berufungsbegründung des BfV »an inquisitorische Verfahren, an finstere Zeiten der McCarthy-Ära, an den Kalten Krieg oder den Deutschen Herbst erinnert« fühle. Den Richtern des Verwaltungsgerichts Köln wurde unter anderem vorgeworfen, in ihrem für Gössner positiven Urteil aus dem Jahr 2011 durchgängig bemüht gewesen zu sein, »die Äußerungen des Klägers in einem diesem günstigen Sinne zu interpretieren, und, wo das nicht möglich ist, zu verharmlosen«.

Vor zwölf Jahren hatte Gössner gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage eingereicht. Wenige Tage vor der ersten Verhandlung im Jahr 2008 hatte ihm der Verfassungsschutz den Angaben nach mitgeteilt, dass die Beobachtung eingestellt wurde. Gössner ist ein renommierter Jurist und Teil des Vorstands der Internationalen Liga für Menschenrechte in Berlin. Zudem ist er Mitherausgeber des jährlich erscheinenden Grundrechte-Reports und Jurymitglied des Negativpreises »Big-Brother-Award«, mit dem Datenschützer problematische Datenerhebungen anprangern. Im Jahr 2007 wurde Gössner von der Bremer Bürgerschaft zum stellvertretenden Mitglied des Bremischen Staatsgerichtshofes gewählt. Dieser ist das Verfassungsgericht des kleinsten Bundeslandes.

Gössners Rechtsstreit wird wohl nun auch in die nächste Instanz gehen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der Senat des Oberverwaltungsgerichts die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

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