nd-aktuell.de / 21.03.2018 / Ratgeber / Seite 27

Rückabwickler bieten teure Dienstleistungen - bei Erfolg

Kapitallebensversicherung (Teil 2 und Schluss)

Hermannus Pfeiffer

Die Frage, was Versicherte zukünftig mit ihrem Vertrag machen sollen, ist schwierig zu beantworten. Vor allem jüngere Verträge leiden unter der seit der Finanzkrise 2007 anhaltenden Niedrigzinsphase. Was am Ende herauskommt, bleibt ein großes Fragezeichen. Denn garantieren kann und muss der Versicherer nur den »Rechnungszins«.

Dieser vertraglich garantierte Rechnungszins bezieht sich lediglich auf einen Teil des Beitrags, den sogenannten Sparbeitrag. Diesen erhält man durch Abzug der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der Kosten für den Versicherungsschutz (Todesfall sowie gegebenenfalls Berufsunfähigkeit). Eine garantierte Rendite lässt sich ermitteln, wenn man die Garantieverzinsung ins Verhältnis zum gesamten Beitrag setzt, den der Versicherte zahlt. Die tatsächliche Rendite ist daher niedriger als der garantierte Rechnungszins.

Was die »Zinsen« wert sind

Der Rechnungszins - er wird auch als Garantiezins oder Höchstrechnungszins bezeichnet - ist außerdem stark abhängig vom Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. So betrug der Rechnungszins für Verträge, die ab 1994/95 abgeschlossen wurden, 4 Prozent. Im Jahr 2000 wurde er vom Bundesfinanzministerium auf 3,25 Prozent abgesenkt. Seither ging der Garantiezins in mehreren Schritten weiter nach unten. 2017 fiel der Garantiezins für die Lebensversicherung auf 0,9 Prozent. Bei Sterbe- und Pensionskassen kann der Rechnungszins abweichen.

»Es lohnt sich nicht mehr, klassische Lebens- und Rentenversicherungen neu abzuschließen«, meint das unabhängige Verbraucherportal Finanztip. Das liegt an den niedrigen Zinsen und hohen Kosten. Von 0,9 Prozent Garantiezins verbleiben danach im Durchschnitt nur 0,11 Prozent an garantiertem Wertzuwachs. Ältere Verträge mit einer Garantie von 3 oder 4 Prozent dürften dagegen im Regelfall unter den heutigen Bedingungen attraktiv bleiben.

Zweitmarkt oder Rückabwicklung?

In den vergangenen Jahren ist auch in Deutschland der Zweitmarkt für Lebensversicherungen gewachsen. Policendirekt, Cash und ein Dutzend weiterer Firmen empfehlen, Verträge (an sie) zu verkaufen statt zu kündigen. Im besten Fall ist dies für beide Seiten ein gutes Geschäft. Weitere Infos finden sich auf der Internetseite des Bundesverbandes Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen, dem Dachverband der Zweitverwerter.

Riskanter als der Verkauf kann für den Versicherten die sogenannte Rückabwicklung sein. In der Regel bieten Rückabwickler den Versicherungskunden zunächst an, zu überprüfen, ob ihrem Vertrag überhaupt widersprochen werden kann. Voraussetzung für einen Widerspruch ist, dass der Versicherungskunde vom Vermittler fehlerhaft oder nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war. Auch wenn die dazugehörigen Versicherungsbedingungen oder Verbraucherinformationen nicht ausgehändigt worden waren, kann ein Widerspruch erfolgreich sein.

Der rechtliche Hintergrund

Verbraucher, die zwischen 1995 und 2007 eine private Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, können dem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen noch immer widersprechen. Und zwar selbst dann, wenn sie ihn zuvor bereits gekündigt hatten. Dies entschied 2014 der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 76/11) präzisierte 2015 sein Urteil (BGH, Az. IV ZR 384/14).

Die Marktwächter der Verbraucherzentrale Hamburg halten aber wenig von diesem Geschäftszweig. »Nicht selten erfolgt das Angebot einer Widerspruchsprüfung auf Initiative der Dienstleister selbst.« Anschließend vermitteln diese einen Anwalt, der zu normalen Gebührensätzen den Rechtsstreit mit der Versicherung führt. Bei Erfolg verlangen die dubiosen Dienstleister dann einen Anteil von bis zu 50 Prozent der Rückzahlung, die der Verbraucher aufgrund seines Widerspruchs aus dem rückabgewickelten Vertrag erhält.

»Aus unserer Sicht schaden diese Dienstleister dem Verbraucher mehr, als dass sie ihm nützen«, kritisiert Sandra Klug, Leiterin des für Versicherungen zuständigen Marktwächter-Teams. »Denn häufig wird nicht einmal geprüft, ob der Widerspruch eines Vertrages für den Kunden finanziell überhaupt sinnvoll ist.« Und das hängt maßgeblich vom Garantiezins ab. Siehe oben. Eine objektive Prüfung können ein unabhängiger Versicherungsberater oder eine Verbraucherzentrale übernehmen - zu überschaubaren Konditionen.

Teil 1 nd-ratgeber vom 14.2.2018