nd-aktuell.de / 27.03.2018 / Politik / Seite 6

Glücksspiel für Vereine

Zivilgesellschaft beklagt eine Rechtslage, die politisches Engagement behindert

Josephine Schulz
Wer in Deutschland einen Verein zur Durchsetzung der Menschenrechte gründen und dafür Gemeinnützigkeit beantragen will, hat ein Problem. Denn im Gesetz, das die Gemeinnützigkeit regelt, fehlen die Menschenrechte als legitimer Zweck zur »Förderung des Allgemeinwohls«. Stattdessen müsste die Person überlegen, ob sich ihr Verein einem anderen der 25 aufgeführten Ziele zuordnen lässt, beispielsweise der »Förderung internationaler Gesinnung«. Eine Studie der »Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung«, einem Zusammenschluss von mehr als 80 Vereinen und Stiftungen, zeigt die Problematik solcher Unklarheiten für zivilgesellschaftliche Vereine. In einem großangelegten Selbstversuch kontaktierten die Autoren der Studie über 400 Finanzämter. Drei fiktive Vereine ließen sie dort Gemeinnützigkeit beantragen. Rund die Hälfte der Finanzämter antwortete, bevor das Bundesfinanzministerium Wind von dem Experiment bekam und Reaktionen auf die »Fake-Anfragen« stoppte.

Die Autoren der Studie bilanzieren: »Identische Fälle werden von den Finanzämtern ausgesprochen unterschiedlich bewertet. Je nach Fall erkannten zwischen 40 und 70 Prozent der antwortenden Finanzämter die Satzungen als gemeinnützig an.« Auch die Begründungen für Ablehnungen fielen unterschiedlich aus.

Konstruiert hatten sie einen Verein »Musik ist Leitkultur«, der sich zur Förderung von Kunst und Kultur für ein Bundesgesetz zur Musikschulförderung einsetzen wollte. Außerdem den Verein »Europäische Demokraten«, der für eine föderale EU nach dem Beispiel der Bundesrepublik kämpft, sowie einen Verein »Farbiges Deutschland« gegen Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe. Alle drei sind Grenzfälle, entweder, weil ihr jeweiliges Ziel nicht im Katalog vorkommt oder weil sie Einfluss auf politische Prozesse und politische Willensbildung nehmen wollen.

Letzteres kostete 2014 die globalisierungskritische Organisation Attac die Gemeinnützigkeit. Den Entzug begründete das Frankfurter Finanzamt damals mit der politischen Tätigkeit des Vereins. Zwar entschied das hessische Finanzgericht im Sinne Attacs und urteilte, dass politisches Engagement kein Ausschlusskriterium für Gemeinnützigkeit sei, der Rechtsstreit dauert jedoch in der nächsten Instanz weiter an.

Tatsächlich steht im Gesetz, der sogenannten Abgabenordnung, kein Wort zum Verbot politischer Tätigkeit. Im dazugehörigen Anwendungserlass werden »politische Zwecke« dagegen explizit ausgeschlossen. Auch die Studie zeigt, dass die Anträge der konstruierten Vereine oft mit dem Verweis auf politische Lobbyarbeit abgelehnt wurden.

Die Bundesregierung erklärte 2016 in ihrer Antwort auf eine Anfrage der Grünen, dass es keine Notwendigkeit für eine Gesetzesreform gebe, dass die Anwendung einheitlich sei, und zahlreiche zivilgesellschaftliche Ziele problemlos unter die definierten Zwecke subsumiert würden.

Stefan Diefenbach-Trommer, Hauptautor der Studie, sieht das anders. Er meint: Mit mehr Klarheit könnten die Finanzämter besser arbeiten und würden Initiativen nicht bereits bei ihrer Gründung ausgebremst. »Selbstloses politisches Engagement findet längst auch außerhalb von Parteien und Parlamenten statt. Es wird Zeit, das Engagement dieser Initiativen anzuerkennen und ihm einen klaren Rechtsrahmen zu geben.«

Auch die finanzpolitische Sprecherin der Grünen im Bundestag, Lisa Paus, forderte eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts und »verlässliche, klare Regeln«, damit sich gemeinnützige Organisationen wieder auf ihre eigentliche Aufgabe konzentrieren könnten, anstatt mit Finanzämtern zu streiten.