Eltern haften

Auto mit Rad beschädigt

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 1 Min.

Zu Recht, so das Amtsgericht Wuppertal (Az. 16 S 19/17). Dagegen legten die Eltern erfolglos Berufung ein. Das Landgericht Wuppertal kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hatten und deshalb für den Schaden haften.

Zu beanstanden sei allerdings nicht, dass die Eltern ihre Tochter nicht begleiteten: Im Radfahren geübte Kinder, die über die Verkehrsregeln informiert wurden, können sich ab einem Alter von acht Jahren allein im Straßenverkehr auf vertrauten Wegen bewegen.

Vorzuwerfen sei den Eltern jedoch, dass sie das Kind auf einem Rad mit abmontiertem Kettenschutz fahren ließen, womit das Unfallrisiko steige. Von Kindern könne man kaum erwarten, dass sie in so einer Situation »cool« bleiben und das Rad anhalten, ohne zu stürzen. Die Eltern hätten die Tochter vor dieser Gefahr warnen und dafür sorgen müssen, dass sie zum Radfahren keine ungeeigneten Hosen trägt. OnlineUrteile.de

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