nd-aktuell.de / 11.04.2018 / Ratgeber / Seite 24

Nachbar guckt vom Balkon in die Wohnung: Verbieten erlaubt?

Mietrecht

Wer sich über die Balkonbrüstung seines Nachbarn lehnt, begeht noch keinen Hausfriedensbruch. Daher ist es nicht zulässig, dem Nachbarn ein solches Verhalten gerichtlich verbieten zu lassen, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az. 4 UF 26/16). Voraussetzung für ein Verbot wäre, dass der Nachbar zumindest beabsichtigt, den Balkon auch zu betreten.

Genervte Mieterin klagt gegen neugierigen Nachbarn

In dem verhandelten Fall fühlte sich eine Frau von ihrem Nachbarn belästigt. Der Mann hatte sich von seinem Balkon aus über die Brüstung ihres Balkons gelehnt und in ihre Wohnung geschaut. Die Antragstellerin nervte das. Daher zog sie vor Gericht. Das Amtsgericht Hanau verbot dem Nachbarn daraufhin auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes, in das Besitztum der Nachbarin einzudringen.

Herüberlehnen ist kein Hausfriedensbruch

Das OLG kassierte diese Anordnung allerdings: Das bloße Herüberlehnen in den Luftraum oberhalb des Balkons sei nicht als Eindringen in befriedetes Besitztum zu werten. Das Lehnen über eine bestenfalls hüfthohe Einfriedung ist laut Oberlandesgericht nur ein minimaler Eingriff. www. mietrecht-berlin.de