nd-aktuell.de / 25.04.2018 / Ratgeber / Seite 25

Gärtnern im Paragrafendschungel

Wichtige gesetzliche Regelungen zur Gartengestaltung

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Grundsätzlich können Gartenbesitzer nach § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf ihrem Grundstück machen, was sie wollen. Da jedoch vor allem Vorgärten das Erscheinungsbild ganzer Wohnviertel prägen und sich Kommunen oft ein einheitliches Aussehen wünschen, können sie mit sogenannten Vorgartensatzungen Einfluss nehmen.

Vorgartengestaltung geregelt

Die Vorschriften unterscheiden sich nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern auch von Ort zu Ort, sogar bei benachbarten Stadtvierteln. Besonderen Wert legen die Kommunen darauf, Grün in die Vorgärten zu bringen.

Bevor Hobbygärtner mit der Gestaltung ihres Vorgartens beginnen, sollten sie sich daher erkundigen, was in ihrer Gemeinde erlaubt ist. Viele Städte und Landkreise veröffentlichen ihre Gartensatzungen auf ihrer Homepage. Um die Vorgärten grün zu halten, sind Vorhaben wie ein Pkw-Stellplatz oder ein Fahrrad- bzw. Geräteschuppen meistens verboten. Ausnahmen machen Kommunen, wenn es um ein kleines Häuschen für die Mülltonnen geht. Zum Teil müssen die Grundstückseigentümer dafür allerdings zuerst eine Genehmigung einholen.

Auch bei den Zäunen gibt es häufig Richtlinien. Die Stadt Düsseldorf zum Beispiel verbietet Zäune aus Draht- oder Kunststoffgeflecht. In München darf die Zaunhöhe laut Einfriedungssatzung 1,50 Meter nicht überschreiten. Wer die Vorgaben nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss unter Umständen sogar mit einer Geldbuße rechnen. Zudem kann eine Kommune auch anordnen, dass Gartenbesitzer einen unerlaubt gebauten Pkw-Stellplatz wieder entfernen.

Weitere Vorschriften

Auch im Garten hinter dem Haus will die Gemeinde mitreden und zwar in Form von Bebauungsplänen. Sie regeln zum Teil sogar, welche Baumarten Gartenbesitzer anpflanzen sollen. So schreiben manche Bebauungspläne nur heimische Bäume oder nur Laub- oder Nadelbäume vor. Und wer einen eingewachsenen Garten übernimmt, kann nicht wie er will: Einige Bebauungspläne verpflichten Gartenbesitzer, bestehende Anpflanzungen zu erhalten. Wer dem nicht nachkommt, dem kann die Kommune nach § 178 Baugesetzbuch ein sogenanntes Pflanzgebot auferlegen. Was im Rahmen des jeweiligen Bebauungsplans erlaubt ist und was nicht, weiß das zuständige Bauamt.

Nachbarrecht beachten

Grundstückseigentümer müssen auch das sogenannte Nachbarrecht beachten. Darunter fallen alle Rechtsvorschriften, die das Verhältnis zum Nachbargrundstück regeln. Dies sind etwa Vorgaben in den Landesbauordnungen zu Abstandsflächen und Grenzbebauungen. Viele Bundesländer haben besondere Nachbarrechtsgesetze, die festlegen, wie hoch eine Hecke sein und wie nah sie an der Grundstücksgrenze liegen darf.

Auch hier unterscheiden sich die Regelungen von Bundesland zu Bundesland. Länder wie Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern greifen allerdings allein auf Vorschriften im BGB und ihren Landesbauordnungen zurück. Das für ihr jeweiliges Bundesland geltende Nachbarschaftsgesetz finden Gartenbesitzer auf mein-nachbarrecht.de.