nd-aktuell.de / 25.04.2018 / Ratgeber / Seite 24

Wohnungsgröße

Worauf zu achten ist

Selbst wenn die tatsächliche Wohnfläche kleiner ist, gilt bis zu einer Abweichung von zehn Prozent die im Vertrag genannte Wohnfläche. Stehen im Mietvertrag 100 Quadratmeter, die Wohnung ist aber nur 90 Quadratmeter groß, muss der Mieter für 100 Quadratmeter Miete und Betriebskosten zahlen. Erst bei Flächenabweichungen von über zehn Prozent ändert sich die Rechtslage. Dann kann der Mieter Miete kürzen, fristlos kündigen und Korrektur der Betriebskostenabrechnung fordern.

Allerdings gibt es bei Mieterhöhungen keine Toleranzgrenzen, es gilt immer die tatsächliche Wohnfläche (BGH, Az. VIII ZR 266/14).

Tipp: Vor Unterschrift unter den Mietvertrag nachmessen.

Wichtiges Urteil: Steht im Mietvertrag, die Angabe zur Wohnungsgröße diene wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes, kann der Mieter auch bei Flächenabweichungen von über zehn Prozent keine Rechte geltend machen (BGH, Az. VIII ZR 306/09).

Kein Widerrufsrecht

Haben Mieter und Vermieter den Mietvertrag unterschrieben, ist er wirksam zustande gekommen. Der Mieter kann nicht »noch einmal darüber schlafen« und am nächsten Tag oder nach zwei Wochen den Vertrag widerrufen. Ein Widerrufsrecht gibt es hier nicht.

Tipp: Das Mietverhältnis kann aber gekündigt werden, gegebenenfalls auch vor Einzug in die Wohnung. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. DMB/nd