Rücktritt vom Erbvertrag ist nicht in jedem Fall möglich
Erbrecht
Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe (W&W) weist auf einen vom Oberlandesgericht Köln (Az. 2 Wx 147/17) entschiedenen Fall hin.
Ein Ehepaar hatte sich 1963 in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Im Jahr 2015 trat der Mann mit einer notariellen Erklärung vom Erbvertrag zurück, obwohl dieser keinen entsprechenden Vorbehalt enthielt. Anschließend setzte er in einem Testament die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein.
Nach seinem Tod erließ das Nachlassgericht auf Antrag der Witwe einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Den erklärten Rücktritt vom Erbvertrag sah das Gericht als unwirksam an. Dagegen legten die Kinder Beschwerde ein. Sie begründeten das damit, dass ihre Mutter strafbare Vergehen begangen hatte, die ihren Vater zum Rücktritt vom Erbvertrag berechtigte. Sie habe eine ihr erteilte Bankvollmacht missbraucht und über 200 000 Euro vom Konto ihres Mannes für sich verwendet.
Damit kamen die Kinder jedoch beim Oberlandesgericht nicht durch. Sie konnten nämlich nicht beweisen, was die Eheleute im Einzelnen miteinander besprochen hatten und ob daher die Ehefrau über das Konto ihres Mannes entgegen der erfolgten Absprachen verfügt hatte. W&W/nd
Zum Aktionspaket
Linken, unabhängigen Journalismus stärken!
Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.
Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.