nd-aktuell.de / 16.05.2018 / Ratgeber / Seite 24

Mülltonnen vorm Fenster und Taubenfüttern auf dem Balkon

Mietrechtsurteile

Irgendwo müssen sie Platz finden innerhalb einer Wohnanlage - die Mülltonnen. Damit hat ein Mieter nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu leben.

Der Fall: Die Vermieterin ließ den Müllplatz innerhalb einer Wohnanlage verlegen. Am neuen Standort seien die Tonnen besser erreichbar. Das gefiel einem Erdgeschossmieter nicht, der nun die Tonnen lediglich zehn Meter vor seinen Augen hatte. Er minderte deshalb die monatliche Bruttomiete um zehn Prozent, womit der Eigentümer nicht einverstanden war.

Das Urteil: Es gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnanlage, dass die Vermieterin »einen zumutbaren Platz zum Aufstellen von Mülltonnen« auswähle, so das Amtsgericht Brandenburg/Havel (Az. 31 C 156/16). Die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung sei für den betroffenen Mieter nur unerheblich gemindert, die Mietminderung nicht gerechtfertigt. Geräusche beim Öffnen und Schließen der Tonnen und Geruchsbelästigungen zählten zum Lebensrisiko von jemandem, der im Erdgeschoss einer größeren Anlage wohne, so das Gericht. LBS/nd

Weil sie immer wieder Dutzende Stadttauben auf ihrem Balkon gefüttert hat, muss eine passionierte Tierliebhaberin aus ihrer Mietwohnung ausziehen.

Das Amtsgericht Bonn (Az. 204 C 204/17) gab der Räumungsklage des Vermieters des Mehrfamilienhauses statt. Das Füttern von Stadttauben sei sozial nicht mehr adäquat und für die Nachbarschaft unzumutbar. Die Mieterin hatte neben ihren acht Brieftauben auch 80 Stadttauben gefüttert.

Die Frau hält seit fünf Jahren ihre Brieftauben in einer Voliere. Durch das zusätzliche Anfüttern des wild lebenden Gefieders wurden offenbar auch vermehrt Ratten angelockt, die sie auch noch mitversorgt haben soll.

Nachbarn hatten über Taubenkot und Federn in der Wäsche und auf den Balkonen geklagt, viele trauten sich wegen der zusätzlichen Nager nicht, Türen und Fenster zu öffnen.

Die Mieterin war im Juli 2017 zunächst aufgefordert worden, die Voliere abzubauen, das Füttern einzustellen und angesiedelte Ratten zu beseitigen. Als sie dem nicht nachkam, wurde ihr fristlos gekündigt. Da sie dennoch nicht auszog und die Kündigung berechtigt war, wurde jetzt die Räumung angeordnet. dpa/nd