nd-aktuell.de / 30.05.2018 / Ratgeber / Seite 28

Musterfeststellungsklage: Gesetzentwurf beschlossen

Rechte der Verbraucher sollen gestärkt werden

Die Klagebefugnis der Verbände ist aber an hohe Hürden geknüpft. So müssen die Verbände laut Gesetzentwurf zum Beispiel mindestens 350 Mitglieder oder zehn Mitgliedsverbände haben und seit vier Jahren bestehen. So soll verhindert werden, dass sie sich zum Zweck einer Klage spontan gründen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßte den Beschluss zur Musterfeststellungsklage als »Meilenstein für den Verbraucherschutz«. Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) hält das Gesetz hingegen für überflüssig. Neue Klageinstrumente seien »nicht notwendig«, da Deutschland bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten »gut aufgestellt« sei.

Wie ist die Lage derzeit?

Jeder Verbraucher, der sich geschädigt fühlt, muss nach aktueller Rechtslage selbst klagen - und geht dabei das Risiko ein, vor Gericht eine Niederlage zu erleiden und die Prozesskosten zahlen zu müssen. Bei vergleichsweise geringen Summen, etwa einer fehlerhaften Strompreiserhöhung, ist dieses Risiko deutlich höher als der Schaden. Daher ziehen nur die wenigsten vor Gericht. Klagt ein einzelner Verbraucher, gilt das Urteil nur für ihn. Andere Betroffene haben davon erst einmal nichts.

Was sieht das Gesetz zur Musterfeststellungsklage vor?

Das Gesetz schafft eine Klagemöglichkeit von Verbänden gegen Unternehmen. Betroffene Verbraucher können sich anschließen: Sobald die Klage bei Gericht eingereicht und an den Beklagten zugestellt ist, wird sie in einem Klageregister des Bundesamts für Justiz öffentlich gemacht, in dem sich Verbraucher dann eintragen können. So wird der Verjährung vorgebeugt. Dann wird das sogenannte Musterfeststellungsverfahren zwischen Verband und Unternehmen geführt, das mit einem Vergleich oder einem Urteil endet. Im Erfolgsfall bekämen Betroffene maximal das, was auch individuell einklagbar wäre.

Welche Bedingungen gibt es für Kläger und die Klage?

Die Musterfeststellungsklage ist laut Gesetzentwurf nur zulässig, wenn mindestens zehn Verbraucher ihre Betroffenheit glaubhaft machen können und sich mindestens 50 Verbraucher binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung anmelden. Bei den klageberechtigten Verbänden gilt die Einschränkung, dass sie mindestens 350 Mitglieder oder zehn Mitgliedsverbände haben. Außerdem müssen sie seit vier Jahren registriert sein, sie dürfen nicht in Gewinnerzielungsabsicht klagen und nicht mehr als fünf Prozent ihrer Mittel von Unternehmen bekommen.

Um welche Fälle könnte es dabei gehen?

Besonders wichtig ist die zeitnahe Einführung der Musterfeststellungsklage für die vom VW-Abgasskandal betroffenen Kunden, da viele Ansprüche zum Jahresende verjähren. Deshalb soll das Gesetz Anfang November 2018 in Kraft treten. Denkbar sind Musterfeststellungsklagen aber auch dann, wenn etwa Anbieter die Strom- oder Gaspreise unrechtmäßig erhöhen, bei Finanzdienstleistungen wie Lebensversicherungen und Bausparverträgen oder im Miet- und Reiserecht.

Ist die Musterfeststellungsklage mit US-Sammelklagen vergleichbar?

Gegner des Gesetzes warnen vor der Gefahr von Klagewellen und erheblichen Nachteilen für einzelne Unternehmen bis hin zur Rufschädigung. Dazu verweisen sie auf die USA, wo es Sammelklagen gibt. Die Unterschiede sind aber groß: In den USA beantragen Anwälte eine Sammelklage und Betroffene werden einbezogen, wenn sie nicht aktiv auftreten (opt-out statt wie in Deutschland opt-in). Neben Schadenersatzzahlungen werden vom Gericht auch Geldstrafen verhängt, die höher sein können als der tatsächliche Schaden für die Verbraucher. Anwälte erhalten Erfolgshonorare. AFP/nd