nd-aktuell.de / 06.06.2018 / Ratgeber / Seite 25

Biberschaden im Garten

Hauseigentümer beantragten beim Finanzamt, Ausgaben für eine Bibersperre und das Beseitigen von Biberschäden im Garten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Finanzamt und Finanzgericht sahen das allerdings anders: Biberschäden im Garten seien außergewöhnlich, aber nicht von existenzieller Bedeutung, daher kein Steuerabzug (Finanzgericht Köln, Az. 3 K 625/17). OnlineUrteile.de