Hauseigentümer beantragten beim Finanzamt, Ausgaben für eine Bibersperre und das Beseitigen von Biberschäden im Garten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Finanzamt und Finanzgericht sahen das allerdings anders: Biberschäden im Garten seien außergewöhnlich, aber nicht von existenzieller Bedeutung, daher kein Steuerabzug (Finanzgericht Köln, Az. 3 K 625/17). OnlineUrteile.de
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1090132.biberschaden-im-garten.html