nd-aktuell.de / 06.06.2018 / Ratgeber / Seite 23

Wirksamkeit einer Abmahnung verfällt

Abmahnungen verlieren mit der Zeit ihre Wirksamkeit. Das bedeutet konkret, dass der Arbeitgeber sich bei einer Kündigung nicht mehr darauf berufen kann. Bevor er einen Mitarbeiter vor die Tür setzt, muss er dann in der Regel erneut abmahnen. Darauf verweist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB).

Es gibt allerdings keine festen Regeln dafür, wann eine Abmahnung verfällt. Ein guter Richtwert seien aber zwei Jahre, bei schweren Vergehen können es auch mehr sein. Entscheidend ist auf jeden Fall, dass sich der Arbeitnehmer in dieser Zeit tadellos verhalten hat. Dann kann er den Arbeitgeber auch darum bitten, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Von sich aus ist der dazu nämlich nicht verpflichtet.