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Drei Angebote ausgeschlagen

Urteil zur ALG-Sperrzeit

  • Lesedauer: 1 Min.

Denn sind die Arbeitsangebote in einem engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet worden, stellt die fehlende Bewerbung nur ein einziges »versicherungswidriges Verhalten« dar, so das Bundessozialgericht am 3. Mai 2018 (Az. B 11 AL 2/17 R). Es darf nur eine Sperrzeit verhängt werden.

Der Kläger aus dem sächsischen Radeburg arbeitete zuletzt als Beikoch. Die BA unterbreitete ihm Ende November 2011 zwei Vermittlungsvorschläge: als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als als Koch in einem Gasthaus im bayerischen Sonthofen. Einen Tag später folgte ein drittes Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul.

Mitte Januar 2012 teilte der Kläger der BA mit, dass er sich auf keine der drei Stellen beworben hatte. Die Behörde verhängte darauf für jede der drei unterlassenen Bewerbungen eine Sperrzeit, jeweils von drei, sechs und zwölf Wochen. Das ist rechtswidrig, so das BSG. Weil alle drei Vermittlungsvorschläge dem Arbeitslosen kurz hintereinander unterbreitet worden sind, liege nur ein einziges »versicherungswidriges Verhalten« vor. Das dürfe nicht mehrfach sanktioniert werden. Zudem müsse ihm bei weit entfernten Stellenangeboten eine Prüf- und Bedenkzeit gegeben werden. dpa/nd

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