Der Wasserschaden ereignete sich im mitvermieteten Keller einer Altbauwohnung. Der Vermieter ließ das Wasser abpumpen. Anschließend wurden die Außenwände des Hauses gedämmt. Der Keller selbst wurde nicht instand gesetzt. Die Mieterin solle warten, bis die Feuchtigkeit ausgetrocknet sei. Die Frau forderte vom Hauseigentümer die Sanierung des Kellers. Dazu sei er nicht verpflichtet, urteilte das Amtsgericht Bremen am 26. Oktober 2017 (Az. 9 C 476/15).
Vermieter müssten den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gewährleisten, d.h. dafür sorgen, dass sie in gebrauchstauglichem Zustand sei. Ein Keller-Innenraum müsse trocken sein, damit die Mieter dort Gegenstände aufbewahren könnten. Sei das gesichert - und nur darauf komme es hier an -, habe der Vermieter seine Schuldigkeit getan.
Ob und wann der Vermieter sich um das Mauerwerk kümmere, sei Sache des Eigentümers. Die Mieterin habe schließlich nicht die Bausubstanz des Hauses mitgemietet. Die Mieterin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. OnlineUrteile.de
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1090840.wasserschaden-im-keller.html