nd-aktuell.de / 20.06.2018 / Ratgeber / Seite 28

Rasen in der Schweiz, doch die Haftstrafe zu Hause verbüßen

Verkehrsrecht

Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 1 Ws 23/18). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, war der Mann 2014 mehrfach wegen massiver Geschwindigkeitsverstöße aufgefallen. So fuhr er 135 km/h, wo 80 km/h erlaubt waren. Er versuchte auf der Autobahn, der Polizei zu entkommen.

Dafür wurde der Mann in der Schweiz angeklagt, blieb seiner Verhandlung aber ohne Entschuldigung fern. Wegen »Gefährdung des Lebens und wiederholter grober qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln« wurde er zu einer Haftstrafe von 30 Monaten verurteilt, von denen 18 zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die Schweizer Justiz beantragte die Vollstreckung der Strafe in Deutschland.

Dem gab das OLG Stuttgart nun statt. Zumindest die einjährige Haftstrafe muss der Mann in Deutschland antreten - auch wenn Geschwindigkeitsverstöße in Deutschland nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen. »Ordnungswidrigkeiten werden in Deutschland eigentlich nicht mit Haft bestraft. Hierzulande kommen dafür nur Geldbußen in Betracht«, so dazu Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann.

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) regele allerdings, dass auch in einem solchen Fall die im Ausland verhängte Strafe in Deutschland vollstreckt werden dürfe, so das Gericht. Einzig die Bewährungsstrafe wird die deutsche Justiz nicht durchsetzen, denn die Übernahme der Bewährungsaufsicht sei im IRG nicht vorgesehen. DAH/nd