nd-aktuell.de / 27.06.2018 / Ratgeber / Seite 28

Vorsicht bei Parkplatzreservierungen am Flughafen

Verbraucherzentrale Brandenburg rät

Aufgrund von Beschwerden untersuchte die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) die Online-Angebote verschiedener Betreiber von Parkplätzen an den Berliner Flughäfen Tegel und Schönefeld. Der Marktcheck zeigte: Nicht immer können Verbraucher sicher sein, dass eine Online-Reservierung verbindlich ist.

Zum Teil konnte die Verfügbarkeit von Parkplätzen nur unverbindlich angefragt werden oder eine auf den ersten Blick als verbindlich abgeschlossene Reservierung sollte gemäß dem Kleingedruckten erst nach Zahlungseingang oder mit dem Vertragsabschluss vor Ort gültig sein.

Ebenfalls wurden Fälle bekannt, bei denen sich der Preis für den Parkplatz nach bereits erfolgter Buchung noch einmal geändert hat.

»Bei der Auswahl eines Parkplatzes an einem Flughafen ist es ratsam, sich die Reservierungsmodalitäten des jeweiligen Anbieters genau anzuschauen«, empfiehlt Dr. Katarzyna Guzenda, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, anhand des Marktchecks.

Verbraucher sollten vorab wissen: Wollen sie den Parkplatz im Vorfeld sichern? Soll eine kurzfristige Stornierung möglich sein? Wird ein Shuttleservice zum Terminal angeboten und wann genau muss der eigene Wagen vor Ort abgestellt werden? Nach einer verbindlichen Buchung erhält der Kunde in der Regel eine Bestätigung. Sollte das nicht der Fall sein, kann das ein Hinweis darauf sein, dass es sich um eine unverbindliche Buchung gehandelt hat. Eine Nachfrage beim Anbieter kann Klarheit verschaffen.

Der Preis allein sollte nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Buchung eines bestimmten Parkplatzes sein. Es ist ratsam, die genaue Lage des Parkplatzes sowie die Fahrzeit zum Terminal - insbesondere bei Staus - zu prüfen. Zwar informieren einige Anbieter, dass der Flughafen mit ihrem Shuttle innerhalb von wenigen Minuten erreichbar ist, die Fahrzeit kann sich aber zu Stoßzeiten erheblich verlängern. Die Haftung beim angebotenen, kostenlosen Shuttleservice darf der Anbieter aber nicht komplett ausschließen.

»Auf die vielen Unregelmäßigkeiten, die wir bei unserem Marktcheck herausgefunden haben, haben wir die Anbieter aufmerksam gemacht. Die ersten Betreiber haben sich bereits verpflichtet, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend unserer Beanstandungen zu ändern«, so die Juristin Dr. Katarzyna Guzenda. VZB/nd