nd-aktuell.de / 04.07.2018 / Ratgeber / Seite 28

Nun sorgloser in den Urlaub?

Ab 1. Juli 2018 neues Reiserecht

Der Deutsche Reiseverband (DRV) geht nachfolgend auf die Änderungen näher ein.

Kunden besser informiert

Wenn Kunden ins Reisebüro gehen, bekommen sie während des Beratungsgesprächs noch vor der Buchung ein Formblatt ausgehändigt, aus dem genau hervorgeht, welche Rechte sie haben. Das ist ab 1. Juli 2018 europaweit einheitlich geregelt und gilt auch bei Online-Buchungen oder bei Buchungen per Telefon.

Welches Formblatt der Kunde erhält, richtet sich nach der Art der Reise, die er buchen möchte, was im Reisebüro beim Beratungsgespräch gemeinsam ermittelt wird. Dabei sind vier verschiedene Varianten zu unterscheiden:

  • erstens die Buchung einer einzelnen Reiseleistung wie Nur-Flug, Hotel oder zum Beispiel Mietwagen - hierbei ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Formblatt ausgehändigt werden muss,
  • zweitens die Buchung einer kompletten Pauschalreise als Paket von einem Reiseveranstalter,
  • drittens die Buchung einer vom Reisebüro selbst zusammengestellten und angebotenen Reise, bei der das Reisebüro selbst zum Veranstalter der Pauschalreise wird,
  • viertens die Buchung einer sogenannten verbundenen Reiseleistung.
  • Diese liegt vor, wenn der Kunde für seine Urlaubsreise mehrere einzelne Bestandteile wie zum Beispiel Hotel, Flug, Mietwagen und Ausflüge von unterschiedlichen Anbietern nacheinander bucht und sich jeweils zur Zahlung verpflichtet, bevor er eine weitere Leistung bucht. Die einzelnen Leistungen sind dabei einzeln bepreist und werden auch einzeln in Rechnung gestellt werden. Diese verbundene Reiseleistung wird im neuen Reiserecht als neue Kategorie eingeführt.

Mehr Rechtssicherheit

Welche Rechte der Kunde genießt, ergibt sich aus der Art der gebuchten Reise. Das Rundum-Sorglos-Paket erhalten Reisende nach wie vor mit der Pauschalreise - also dem Reisepaket eines Veranstalters oder zum Beispiel einer Kreuzfahrt.

Der Kunde genießt dabei Vorteile: So kümmert sich der Reiseveranstalter vor und während der Reise um seine Gäste, wenn zum Beispiel ein Flug ausfällt oder eine Naturkatastrophe die Rückreise verhindert. Dann übernimmt der Reiseveranstalter die Information des Reisenden, notwendige Umbuchungen und zusätzliche Übernachtungen vor Ort. Der Urlauber muss sich also um nichts kümmern. Außerdem steht den Gästen rund um die Uhr ein entsprechender Ansprechpartner zur zur Seite.

Liegt die Buchung von einzelnen Leistungen oder einer verbundenen Reiseleistung vor, ist der Reisende selbst für seine Reise verantwortlich, auch wenn mal etwas schief läuft. Etwaige Mängel müssen dann jeweils individuell beim Anbieter geltend gemacht werden.

Längere Reklamationsfristen

Läuft etwas nicht wie gewünscht oder der Urlauber möchte sich beschweren, bleibt ihm mit Inkrafttreten des neuen Reiserechts mehr Zeit für seine Reklamation: Ab 1. Juli 2018 sind dies zwei Jahre. Nichtsdestotrotz müssen Mängel grundsätzlich immer direkt beim entsprechenden Ansprechpartner des Reiseveranstalters geltend gemacht oder von diesem Abhilfe verlangt werden.

Mehr Schutz vor Insolvenzen

Schon bisher waren Verbraucher bei der Buchung einer Pauschalreise über den sogenannten Sicherungsschein gegen die Insolvenz ihres Reiseveranstalters abgesichert. An dieser Absicherung ändert sich nichts. Sie wird jetzt jedoch in bestimmten Fällen auf das Reisebüro ausgeweitet. Wenn das Reisebüro verbundene Reiseleistungen verkauft und das Geld dafür auch selbst vom Kunden einnimmt, muss das Reisebüro künftig auch gegen Insolvenz abgesichert sein. Der Kunde bekommt ebenfalls nach der Buchung einen Sicherungsschein und ist damit abgesichert.

Preisänderungen begründen

In exakt begründeten Ausnahmefällen dürfen Reiseveranstalter den Preis der Pauschalreise bis 21 Tage vor Abreise um bis zu acht Prozent erhöhen, zum Beispiel wenn sich der Kerosinpreis erhöht oder Steuern und Gebühren gestiegen sind. Diese Möglichkeit muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters festgeschrieben sein. Wenn mögliche Preisänderungen in den AGB enthalten sind, kommt der Kunde aber auch in den Genuss von Preissenkungen. Somit sind Preisänderungen in beide Richtungen möglich.

Für den Kunden ist entscheidend, ob diese in den AGB benannt sind. Ist dies nicht der Fall, ist der Preis für seine Reise nach der Buchung auch nicht mehr zu verändern - die Preissicherheit bleibt. DRV/nd