nd-aktuell.de / 04.07.2018 / Ratgeber / Seite 22

Anspruch auf Blindengeld?

Alzheimer

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 2018 (Az. B 9 BL 1/17 R) können Alzheimerkranke einen Anspruch auf Blindengeld haben. Diese Leistung steht allerdings nicht allen blinden Menschen zu. Sie sei ausgeschlossen, wenn das jeweilige Krankheitsbild »blindheitsbedingte Aufwendungen ausschließt«.

Blindengeld gibt es in allen Bundesländern, die Höhe ist aber sehr unterschiedlich. In Bayern sind es derzeit 590 Euro, ab Juli 610 Euro pro Monat. Heimbewohner bekommen nur die Hälfte, zudem wird teilweise das Pflegegeld angerechnet.

In dem nun entschiedenen Fall klagte eine an Alzheimer erkrankte Frau aus Niederbayern. Sie hat zwar keine Schädigung ihrer Augen, ihr Hirn kann die Reize der Sehnerven aber nicht mehr verarbeiten.

Sie stützte sich auf ein Urteil aus 2015, mit dem das Bundessozialgericht den Zugang zum Blindengeld für Menschen mit hirnbedingter Blindheit deutlich erleichtert hatte. In ihrem neuen Urteil hielten die obersten Sozialrichter daran grundsätzlich fest und betonten, dass danach auch Alzheimerkranke einen Anspruch auf Blindengeld haben können.

Generell ist danach das Blindengeld eine pauschale Leistung. Blinde Menschen sollen nicht nachweisen müssen, wofür sie es benötigen oder ausgeben. Auch muss bei hirnbedingter Blindheit diese weiterhin nicht die schwerste Folge des Hirnschadens sein.

Dennoch schränkte das BSG für diese Menschen die frühere Rechtsprechung wieder etwas ein. Denn in Bayern und auch den anderen Ländern sei das Blindengeld als Ausgleich für »blindheitsbedingte Aufwendungen« gedacht.

Die Versorgungsbehörden könnten die Leistung daher auch ablehnen, »wenn krankheitsbedingte Mehraufwendungen aufgrund des Krankheitsbilds unter keinen Umständen anfallen können«, urteilte das BSG. Der Zweck der Leistung werde dann verfehlt. Als extremes Beispiel nannten die Kasseler Richter bewusstlose Komapatienten.

Ob gleiches auch bei fortgeschrittener Demenz gelten kann, muss im konkreten Fall nun das bayerische Landessozialgericht in München klären. AFP/nd