nd-aktuell.de / 25.07.2018 / Ratgeber / Seite 22

Kann mir der Vermieter die Wäschetrocknung verbieten?

Auskunft gibt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH:

Um es gleich vorweg zu sagen: Vermieter müssen ihren Mietern das Trocknen von Wäsche ermöglichen. Zwar können sie in der Hausordnung untersagen, Wäsche auf dem Balkon aufzuhängen. Gibt es aber nur wenige oder eingeschränkte andere Trocknungsmöglichkeiten, haben sie damit vor Gericht wenig Chancen (Amtsgericht Brühl, Az. 21 C 256/00).

War das Wäschetrocknen auf dem Balkon schon immer erlaubt oder langjährig geduldet, kann es der Vermieter nicht nachträglich verbieten (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 7 S 6265/89).

Mieter dürfen auch Vorrichtungen zum Wäschetrocknen auf dem Balkon aufstellen oder anbringen. Sie sollten allerdings darauf achten, nicht durch Dübellöcher in den Außenwänden die Bausubstanz zu schädigen oder die Wärmedämmung zu durchlöchern.

Dennoch können Vermieter grundsätzlich alles untersagen, was den optischen Eindruck des Hauses beeinträchtigt. Dies kann Wäsche betreffen, die von der Straße aus zu sehen ist. Ragt ein Wäscheständer nur wenige Zentimeter über eine blickdichte Balkonbrüstung hinaus, gilt dies jedoch nicht als optische Beeinträchtigung (Amtsgericht Euskirchen, Az. 13 C 663/94).

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im vorstehenden Urteil auch betont, dass der Vermieter keinen Anspruch auf ein vollkommen identisches Aussehen aller Balkone hat - insbesondere dann, wenn der Balkon zum Hinterhof hinausgeht.