nd-aktuell.de / 08.08.2018 / Ratgeber / Seite 24

Vereinbarung mit dem Vermieter

Mietermodernisierung

Sei es, dass Mieter die alten Fußböden durch Parkett oder Laminat ersetzen oder die Armaturen im Bad und in der Küche auswechseln. Denkbar ist auch, dass Mieter eine Einbauküche und Einbauschränke kaufen oder eine Zwischendecke einbauen.

Wer dann am Ende des Mietverhältnisses darauf setzt, dass der Vermieter die Einbauten und Verbesserungen übernimmt und den Mieter angemessen entschädigt, irrt meistens.

Denn der Vermieter ist hierzu nur verpflichtet, wenn er ausdrücklich verlangt, dass die Einbauten in der Wohnung zurückbleiben. Er kann aber auch fordern, dass der Mieter den ursprünglichen Zustand wieder herstellt. Das kann teuer werden. Denn dann muss der Mieter nicht nur Parkett und Laminat oder Badezimmerarmaturen entfernen und die Einbauküche und Schränke mitnehmen, er muss auch den alten Zustand wiederherstellen.

Das bedeutet, er muss die alten Böden und die alten Armaturen wieder einbauen und installieren. »Glück« hat der Mieter dann schon, wenn der Vermieter »erlaubt«, dass die Verbesserungen und Einbauten kostenlos zurückbleiben dürfen.

Ein wichtiger Tipp des Deutsche Mieterbundes (DMB): Bevor in die Wohnung investiert wird, sollte eine Modernisierungsvereinbarung mit dem Vermieter abgeschlossen werden. DMB/nd