nd-aktuell.de / 08.08.2018 / Ratgeber / Seite 23

Über längeren Zeitraum Stromnutzung am Arbeitsplatz

Kündigungen rechtens oder nicht?

Das entschied das Arbeitsgericht Rheine (Az. 2 Ca 1171/08), wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtete.

Der Fall: Der klagende Mann arbeitete in einer Kläranlage und hatte ein benachbartes Grundstück angemietet. Um dort Holzarbeiten mit einer elektrischen Säge zu erledigen, zwackte er sich Strom von seinem Arbeitgeber ab. Dies tat er über einen Zeitraum von zwei Jahren. Als dem Arbeitgeber der Diebstahl auffiel, kündigte er ihm vier Wochen später fristlos. Das wollte der Mitarbeiter nicht hinnehmen, da ihn niemand darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Stromdiebstahl nicht erlaubt sei. Der Fall ging vor Gericht.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Rheine gab dem Arbeitgeber nun in der Sache Recht. Der Diebstahl von Strom über einen so langen Zeitraum hinweg rechtfertige eine fristlose Kündigung. In diesem Fall sei jedoch die Kündigung unwirksam. Denn wer seinem Mitarbeiter wegen Diebstahls fristlos kündigen möchte, muss dies innerhalb von zwei Wochen nach der Kenntnis über den Diebstahl tun.

»Der Arbeitgeber ließ sich hier allerdings zu viel Zeit und verwirkte somit sein Recht auf die Entlassung des Mannes«, erklärt dazu Rechtsanwältin Ellen Bähr. Deshalb müsse der Mann weiterbeschäftigt werden, wie das Arbeitsgericht entschied. DAH/nd

Rassistische Äußerungen in kleiner WhatsApp-Gruppe

Rassistische Äußerungen in einem privaten WhatsApp-Chat von Kollegen ist kein Kündigungsgrund.

Darüber informiert die AG Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. November 2017 (Az. 4 Ca 1240/17).

Der Fall: Der Mann war Mitarbeiter des gemeindlichen Kontroll- und Vollzugdienstes. Organisatorisch gehörte er zu einer sechsköpfigen Gruppe, die seit Januar 2017 auch eine WhatsApp-Gruppe bildete. Die Gruppe tauschte über ihre privaten Smartphones Nachrichten aus. Als die Stadt als Arbeitgeber des Mannes Informationen - in Form eines Chat-Protokolls - darüber erhielt, dass der Mitarbeiter von seinem privaten Mobiltelefon aus Bilder versendet hatte, die einen eindeutigen rechtsextremistischen Bezug aufwiesen, kündigte sie ihm.

Das Urteil: Die Kündigungsschutzklage des Mannes war erfolgreich. Die Chats seien vertraulich und privat gewesen. Durch den geschlossenen Teilnehmerkreis habe jeder Teilnehmer davon ausgehen dürfen, dass nur die fünf anderen Teilnehmer die Nachrichten läsen. Darüber hinaus hätten die Chats auf den privaten Smartphones stattgefunden.

An dem privaten und vertraulichen Charakter der Kommunikation ändere sich auch nichts, dass die Teilnehmer vereinzelt dienstliche Belange wie Krankmeldungen oder Diensteinteilungen erörterten. DAV/nd