Rechtsakt mit weitreichenden Folgen

Was ist bei der Bauabnahme zu beachten?

  • Lesedauer: 2 Min.

Mit der Abnahme bestätigen Bauherren, dass die Arbeit - im Großen und Ganzen - dem Vertrag entspricht und mängelfrei ist. Die Abnahme ist keine Formalie, wie manche Unternehmer behaupten: Sie ist ein Rechtsakt mit weitreichenden Folgen - für Auftraggeber und Auftragnehmer. Was ist alles zu beachten?

- Der Unternehmer hat Anspruch auf die Schlusszahlung.

- Die Gefahr für Schäden geht auf den Auftraggeber über. Vor der Abnahme muss der Unternehmer Bauschäden, etwa in Folge eines Unwetters, auf eigene Kosten beseitigen. Nach der Abnahme liegt dieses Risiko beim Auftraggeber. Baukunden müssen ihr Haus spätestens jetzt selbst versichern!

- Die sogenannte Beweislast kehrt sich um: Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass die Arbeit vertragsgemäß durchgeführt wurde und dass sie frei von Mängeln ist und wie vereinbart durchgeführt wurde. Nach der Abnahme müssen die Baukunden beweisen, dass der Unternehmer für einen Mangel verantwortlich ist.

- Die Zeit der Gewährleistung beginnt. Ab jetzt heißt es: Verjährungsfrist beachten!

- Ohne Vorbehalt verliert der Kunde den Anspruch auf Beseitigung der bekannten Mängel bzw. Neuherstellung.

Sie sollten stets auf einer förmlichen Abnahme bestehen (schon im Bauvertrag festschreiben) und einen sachkundigen Architekten oder Bauingenieur hinzuziehen. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) vermittelt seinen Mitgliedern kompetente Bauberater. Damit keine Mängel übersehen oder vergessen werden, ist es ratsam, die Baustelle schon vor dem eigentlichen Abnahmetermin gemeinsam mit dem Bauberater zu kontrollieren.

Sie als Baukunde sollten die Mängel schriftlich und gegebenenfalls mit Fotos dokumentieren und das persönliche Protokoll beim eigentlichen Abnahmetermin parat haben.

Mängel müssen bei der Abnahme ausdrücklich benannt, ihre Beseitigung ausdrücklich gefordert werden. Sonst gelten die Mängel als abgenommen und Sie verlieren das Recht auf kostenlose Beseitigung der Mängel! Alle Mängel sollten in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll aufgelistet werden.

Liegen keine wesentlichen Mängel vor, hat der Unternehmer einen (gerichtlich einklagbaren) Anspruch auf Abnahme. Bei einzelnen geringfügigen Mängeln muss die Abnahme vorgenommen werden, allerdings nur unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung. Für verdeckte, also zum Zeitpunkt der Abnahme nicht sichtbare Mängel gelten automatisch die üblichen Gewährleistungsfristen nach VOB oder BGB.

WiE-Mitglieder können die Beratungsangebote nutzen, zudem steht ihnen ein ausführliches Infoblatt zur Bauabnahme und ein Musterabnahmeprotokoll kostenlos zum Herunterladen zur Verfügung. WiE/nd

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