nd-aktuell.de / 05.09.2018 / Ratgeber / Seite 26

Bestattungskosten sind eine außergewöhnliche Belastung

Steuerliche Fragen zum Tod naher Angehöriger

Dr. Rolf Sukowski

Im Beitrag vom 8. August 2018 wird auf die Bestattungskosten verwiesen, die von den Hinterbliebenen zu tragen sind, da es seit 2004 kein Sterbegeld mehr gibt und nicht jeder eine Sterbegeldversicherung hat. Bestattungskosten gehören steuerlich zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, die mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

In einschlägigen Urteilen des Bundesfinanzhofes in München heißt es dazu, dass Bestattungskosten eines nahen Angehörigen regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Leistungen einer Sterbegeldversicherung oder einer Lebensversicherung, die dem Steuerpflichtigen aus Anlass des Todes eines nahen Angehörigen zufließen, sind auf die anzuerkennenden Bestattungskosten anzurechnen.

Zu den anzuerkennenden Bestattungskosten gehören nur die Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Mittelbare Kosten wie Bewirtung der Trauergäste, Trauerkleidung oder Reisekosten gehören nicht dazu.

Wie auch bei den anderen außergewöhnlichen Belastungen (zum Beispiel Krankheitskosten) ist die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG zu beachten. Sie ist als Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Steuerpflichtigen festgelegt. Bei einem zusammenveranlagten Ehepaar ohne kindergeldberechtigte Kinder und Einkünften von beispielsweise 34 700 Euro beträgt die zumutbare Eigenbelastung 1582 Euro.

Vererbbare Schulden und Vermögenswerte

Im Beitrag vom 15. August 2018 wurde auf vererbbare Schulden und Vermögenswerte verwiesen. Dazu gehören auch Steuerschulden und Steuerforderungen der Erblasser. Im Rahmen der vierjährigen Festsetzungsfrist (Verjährung) können Einkommensteuerschulden vom Finanzamt gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für Steuerforderungen der Erben aus Steuervorauszahlungen (zum Beispiel Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) der Erblasser.

In der Beratungspraxis ist dies ein sehr sensibles Thema, denn die Hinterbliebenen haben in der Regel andere Sorgen, als sich mit den Steuern der verstorbenen Angehörigen zu befassen.

Woraus können Steuerforderungen resultieren? Dazu ein Fall: Eine ältere Frau ist Mitte des Jahres verstorben. Das Finanzamt hatte für die Besteuerung der Rente vierteljährliche Vorauszahlungen von 240 Euro festgesetzt, davon wurden zwei Zahlungen im März und Juni geleistet. Für die Einkommensteuer gilt eine Jahresbesteuerung, das heißt: Die meisten Freibeträge sind Jahresbeträge und werden nicht anteilig auf Monate aufgeteilt.

Das zu versteuernde Einkommen der Verstorbenen ergibt sich für das Todesjahr aus der Rente für sechs Monate und liegt damit unterhalb des Grundfreibetrages (Existenzminimum), der für 2018 mit 9000 Euro festgesetzt ist. Das Finanzamt muss im Folgejahr den Erben die Steuervorauszahlung erstatten. Dazu ist in der Regel durch die Erben eine Steuererklärung im Namen der Verstorbenen einzureichen.

Was für die Steuervorauszahlung gilt, trifft auch für noch im Todesjahr bezahlte Lohnsteuer zu. Der Arbeitslohn bis zum Tod ist Grundlage für das zu versteuernde Einkommen im Todesjahr, der Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro und der Grundfreibetrag werden ungekürzt angesetzt. Damit war die bereits einbehaltene Lohnsteuer zu hoch und muss vom Finanzamt erstattet werden.

Der Autor ist Leiter der Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., LStHV - Sitz Gladbeck - in Berlin.