nd-aktuell.de / 05.09.2018 / Ratgeber / Seite 25

Protest gegen Bestattungsinstitut

Urteile

Eine Papeterie gilt gemeinhin als angenehmer Nachbar. Der Verkauf von Papier und Briefumschlägen, Kalendern und Schreibgeräten verursacht weder Lärm noch Gerüche, die üblichen Öffnungszeiten werden kaum überschritten, und die Kunden sind nicht bekannt dafür, für größere Unruhe zu sorgen.

Deswegen waren die Anwohner nicht gerade begeistert, als sie erfuhren, dass der zuständige Landkreis in der Baugenehmigung eine Nutzungsänderung akzeptiert hatte. Statt der Papeterie war nun plötzlich ein Bestattungsinstitut vorgesehen. Die Nachbarn klagten dagegen. Ein solches Gewerbe passe nicht in ein Wohngebiet und außerdem seien wegen des Aufbewahrens von Leichen gesundheitliche Gefahren zu befürchten.

Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS scheiterten sie damit vorm Verwaltungsgericht Trier (Az. 5 k 9244/17.TR). Erstens müsse man bei der Umgebung von einem Misch-, Wohn-, Dorf- und ansatzweise auch Kerngebiet und nicht von reinem Wohngebiet sprechen. Zweitens gebe es keinen Anhalt dafür, dass der ordnungsgemäße Betrieb eines Bestattungshauses zwingende Verstöße gegen hygienische Vorschriften nach sich ziehe.

Schließplan an die WEG

Ein Bauträger muss der WEG die entsprechenden Unterlagen aushändigen.

Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung muss ein Bauträger die Schließkarte und den Schließplan einer Wohnanlage an die Eigentümergemeinschaft herausgeben. Dabei handelt es sich nach Information der LBS um eine sogenannte Nebenpflicht des Bauvertrages.

Der Fall: Ein Schließplan und eine Schließkarte können im Alltag einer Wohnanlage extrem wichtig werden. Dann nämlich, wenn ein Schlüssel verloren geht oder aus anderen Gründen nachgemacht werden soll. Ohne diese Unterlagen ist das aber nicht möglich.

Eine WEG und der zuständige Bauträger konnten sich partout nicht darauf einigen, dass Plan und Karte zu übergeben seien. Deswegen prozessierte die WEG gegen diese Firma. Der Bauträger bot lediglich an, die Unterlagen zu vernichten.

Das Urteil: In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 3 U 98/16), dass Schließplan und -karte zu überreichen seien - und zwar an die Eigentümergemeinschaft. Das sei die zuständige Instanz. Die Begründung: »Es liegt im Interesse aller Eigentümer, dass Nachschlüssel nicht durch jeden Wohnungseigentümer angefertigt werden können, sondern allenfalls durch den Verwalter.« Eine Vernichtung komme schon gar nicht in Frage, denn das stelle einen Verstoß gegen das Schikaneverbot des BGB dar. LBS/nd